Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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zeigung von Postaufträgen nicht statt. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vor- 
zeigung von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten mit einem schriftlichen Accept 
oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden nach 
sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf 
der Rückseite des Postauftrags-Formulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat. 
VI. Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder dessen Bevoll- 
mächtigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, 
wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahme- 
erklärung andere Einschränkungen beigefügt werden. 
VII. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ungesäumt 
an den Auftraggeber in einem Umschlage unter Einschreibung zurückgesandt. 
VIII. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars nicht 
andere Bestimmung getroffen, so sind der Postauftrag und die Anlagen an ihn zurück- 
zusenden, sobald feststeht, daß der Bezogenc nicht zu ermitteln ist, oder sobald der Be- 
zogene bezw. sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder 
ihr gleich zu achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben, oder sobald die zweite 
Vorzeigung stattgefunden hat. 
IX. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel nach 
einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb Deutschlands belegenen 
Orte weiter gesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung eines 
anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in .“ auf der Rückseite des 
Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. 
Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittelst Einschreibbriefes an die betreffende 
Postanstalt. 
X. Wünscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel nach einmaliger 
vergeblicher Vorzeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten befugte Person zum 
Behufe der Protesterhebung abgegeben werde, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest", 
ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Alle Postauf- 
träge, auf welchen für den Fall der nicht zu erlangenden Annahme die Weitersendung 
des Wechsels zur Protestaufnahme vorgezeichnet ist, werden sofort nach der ersten ver- 
geblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung 
weitergesandt. Mit der Weitersendung des Postauftrags nebst Wechsels an den betreffen-
	        
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