Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

106 
den Notar 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat 
der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
XI. Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselaccepts bestehen 
aus folgenden Sätzen: 
a) dem Porto für den Postauftragsbrief mnit . . . 30Pf. 
b) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rücksicht auf die Höhe des Wechsel- 
betrages von . .. ·10 Pf. 
c) dem Porto für den Einschreibbrief mit dem zurückgehenden Wechsel mit. 30 Pf. 
zusammen —. 70 Uf. 
Das Porto unter a ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Beträge unter 
b. und c. werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung des bloßen 
Wechsels, oder des Postauftrags nebst Wechsel stattfindet. Werden Postaufträge zur 
Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren unter b. und c. außer Ansatz. 
XII. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung eines Postauftragsbriefes, wie 
für einen eingeschriebenen Brief. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für recht- 
zeitige Vorzeigung, oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Postauftrags nebst 
Anlage wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur 
Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
9) Der §. 23, „Porto und Versicherungsgebühr für Sendungen mit Württem- 
bergischem Staatspapiergeld“ betreffend, ist zu streichen. 
10) Im §. 24, „Postvorschußsendungen“ betreffend, erhält der Absatz 1II 
folgenden Zusatz: 
Bei Packetsendungen ist die Entnahme von Postvorschuß auch auf der zugehörigen 
Begleitadresse vom Absender zu vermerken. 
11) In demselben Paragraph erhält der Eingang im Absatz IX folgende 
Fassung: 
Für die Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto bezw. der 
betreffenden Versicherungs= oder Einschreibgebühr (s. §. 22 B und §. 26 IV) eine Post- 
vorschußgebühr zu entrichten, welche beträgt: 
12) In demselben Paragraph erhält der Absatz X unter a, folgende Fassung: 
a) für Vorschußbriefe, Drucksachen und Waarenproben bis 1zum Gewicht von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.