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den Notar 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat
der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten.
XI. Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselaccepts bestehen
aus folgenden Sätzen:
a) dem Porto für den Postauftragsbrief mnit . . . 30Pf.
b) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rücksicht auf die Höhe des Wechsel-
betrages von . .. ·10 Pf.
c) dem Porto für den Einschreibbrief mit dem zurückgehenden Wechsel mit. 30 Pf.
zusammen —. 70 Uf.
Das Porto unter a ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Beträge unter
b. und c. werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung des bloßen
Wechsels, oder des Postauftrags nebst Wechsel stattfindet. Werden Postaufträge zur
Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren unter b. und c. außer Ansatz.
XII. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung eines Postauftragsbriefes, wie
für einen eingeschriebenen Brief. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für recht-
zeitige Vorzeigung, oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Postauftrags nebst
Anlage wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur
Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.
9) Der §. 23, „Porto und Versicherungsgebühr für Sendungen mit Württem-
bergischem Staatspapiergeld“ betreffend, ist zu streichen.
10) Im §. 24, „Postvorschußsendungen“ betreffend, erhält der Absatz 1II
folgenden Zusatz:
Bei Packetsendungen ist die Entnahme von Postvorschuß auch auf der zugehörigen
Begleitadresse vom Absender zu vermerken.
11) In demselben Paragraph erhält der Eingang im Absatz IX folgende
Fassung:
Für die Vorschußsendungen ist, außer dem nachstehend bezeichneten Porto bezw. der
betreffenden Versicherungs= oder Einschreibgebühr (s. §. 22 B und §. 26 IV) eine Post-
vorschußgebühr zu entrichten, welche beträgt:
12) In demselben Paragraph erhält der Absatz X unter a, folgende Fassung:
a) für Vorschußbriefe, Drucksachen und Waarenproben bis 1zum Gewicht von