Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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250 Gramm, sowie für Postkarten: dieselben Beträge wie für Briefe mit Werthangabe 
(siehe §. 22 Ah, 
13) Im §. 33, „Frankirungsvermerk“" betreffend, ist im Absatz 1I in der dritten 
Zeile das Wort „Abgabeorte“ auf „Aufgabeorte“ abzuändern. 
14) Im §. 41, „An wen die Bestellung geschehen muß“ betreffend, erhält der 
Absatz II folgenden Zusatz: 
Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur 
an den zuerst genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten. 
15) In demselben Paragraph erhält der Absatz III folgende Fassung: 
III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter 
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder 
Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung bezw. Aushändigung 
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der gewöhn- 
lichen Packete, ferner der Anlagen zu Postaufträgen, sofern die Zahlung des dafür ein- 
zuziehenden Betrages sogleich erfolgt, an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein er- 
wachsenes Familienglied oder sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des 
Adressaten bezw. des Bevollmächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den 
hiernach die Bestellung bezw. Aushändigung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den 
Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Hauses. 
10) In demselben Paragraph erhält der erste Satz im Absatz V folgende 
Fassung: 
V. Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Be- 
stellung von 
1) Einschreibsendungen, 
2) Postanweisungen, 
3) Telegraphischen Postanweisungen, 
4) Sendungen mit Werthangabe, 
handelt. Es müssen diese Gegenstände vielmehr stets an den Adressaten oder dessen Be- 
vollmächtigten selbst bestellt werden. 
17) In demselben Absatz kommt der zweite Satz: „Sind bei Postaufträgen 
mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst 
genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten“ in Wegfall.
	        
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