Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

W 3. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 10. Februar 1877. 
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Behandlung nachgemachter und verfälschter 
Reichsbanknoten. Vom 7. Februar 1877. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ver- 
leihung der juristischen Persönlichkeit an die Hofmaler von Gegenbaur'sche Stiftung in Wangen für arme und 
talentvolle, den Wissenschaften oder der Kunst sich widmende Jünglinge von da. Vom 1. Februar 1877. — Be- 
kanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Aufhebung der besonderen Staatsaufsicht Üüber die 
Gemeinde Althütte, Oberamts Backnang. Vom 5. Februar 1877. — Bekanntmachung des Finanzministeriums, 
betressend die Einreihung einiger Dienerklassen des Finanzdepartements in die Rangordnung. Vom 7. Februar 1877. 
  
Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Behandlung nachgemachter 
und verfälschter Reichsbanknoten. Vom 7. Februar 1877. 
Ueber die Behandlung nachgemachter und verfälschter Reichsbanknoten hat der Bundes- 
rath unter dem 30. November v. J. folgende Bestimmungen festgestellt: 
I. Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die bei ihnen eingehenden nachgemachten 
oder verfälschten Reichsbanknoten (88. 146—149 des Strafgesetzbuchs) anzuhalten. 
II. Wird ein eingehendes Falschstück als solches von dem Kassenbeamten ohne 
weiteres erkannt, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz= oder 
Polizei-Behörde Anzeige zu machen und derselben das angehaltene Falschstück unter Bei- 
fügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts 2c. beziehungsweise der über die Ein- 
zahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung vorzulegen. 
III. Erscheint die Unechtheit einer Note zweifelhaft, so ist dieselbe, nachdem dem 
bisherigen Inhaber eine Bescheinigung über den Sachverhalt ertheilt worden ist, an das 
Reichsbank-Direktorium (Berlin W. Jägerstraße Nro. 34) einzusenden. Dasselbe 
wird diese Noten einer Prüfung unterwerfen und
	        
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