Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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18)  Im  §.  43,  die  „Berechtigung  des  Adressaten  zur  Abholung  der  Briefe
u.  s.  w.“  betreffend,  erhält  der  Absatz  IV  folgende  Fassung:
IV.  Die  Bestellung  erfolgt,  der  abgegebenen  Erklärung  des  Adressaten  ungeachtet,
durch  Bedienstete  der  Postanstalt:

1)  wenn  der  Absender  es  verlangt  und  dieses  Verlangen  auf  der  Adresse,  z.  B.  durch
den  Vermerk  „Durch  Eilboten“  2c.  ausdrücklich  ausgesprochen  hat,

2)  wenn  es  auf  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Behändigungsschein  bezw.  auf  die
Vorzeigung  von  Postaufträgen  ankommt;

3)  wenn  der  Adressat  nicht  am  Tage  nach  der  Ankunft,  oder  wenn  er  außerhalb  des
Ortsbestellbezirks  der  Postanstalt  wohnt,  nicht  innerhalb  der  nächsten  drei  Tage
den  zu  bestellenden  Gegenstand  abholen  läßt.

19)  Im  §.  44,  „Nachsendung  der  Postsendungen“  betreffend,  erhält  der  zweite
Satz  im  Absatz  III  folgende  Fassung:

Für  andere  Gegenstände  findet  ein  neuer  Ansatz  nur  dann  statt,  wenn  für  die  erstmalige
  Beförderung  blos  das  für  den  Verkehr  innerhalb  des  Bestellbezirks  der  Aufgabe-Postanstalt
  und  zwischen  Postanstalten,  welche  bis  2  geographische  Meilen  einschließlich
von  einander  entfernt  sind  (s.  die  §§.  13—19),  bestehende  ermäßigte  Porto  anzusetzen
war  und  wenn  dieses  Porto  für  die  Beförderung  vom  ursprünglichen  Aufgabeort  oder
von  der  ersten  Bestimmungspostanstalt  nach  dem  neuen  Bestimmungsort  nicht  mehr
Platz  greift.

20)  Im  §.  48,  „Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren“  betreffend,
  erhält  der  zweite  Satz  im  Absatz  1  folgende  Fassung:

Die  Frankirung  der  Postsendungen  hat,  soweit  die  Porto=  und  Gebührenbeträge,
welche  der  Aufgeber  bezahlen  will  und  beziehungsweise  muß,  sofort  bei  der  Einlieferung
entrichtet  werden  können  und  die  baare  Bezahlung  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,
durch  Verwendung  von  Postwerthzeichen  zu  geschehen.

21)  Im  §.  50,  den  „Verkauf  von  Postwerthzeichen“  betreffend,  tritt  am
Schlusse  folgender  neue  Absatz  hinzu:

IV.  Außer  Kurs  gesetzte  Postwerthzeichen  werden  innerhalb  der  durch  den  Staatsanzeiger
  von  Württemberg  bekannt  zu  machenden  Frist  bei  den  Postanstalten  zum  Nennwerth
  gegen  gültige  Postwerthzeichen  umgetauscht.  Nach  Ablauf  der  Frist  findet  ein