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Die Entfernungen, für welche den einzeln Einkommenden und den einzeln Entlassenen die regle-
mentsmäßigen Competenzen zustehen, sind nach dem geraden Landweg zu berechnen.
Umwege, welche die zu benutzenden Eisenbahnen machen, bleiben außer Ansatz.
Angefangene Meilen werden als volle betrachtet.
§. 9. Auf je 3 Meilen wird ein Marschtag gerechnet.
Nach drei hintereinanderfolgenden Marschtagen haben die Leute einen Ruhetag, für welchen
sie marschmäßig verpflegt werden, wenn sie am folgenden fünften Tage den Marsch fortsetzen.
§. 12. Die Heimath der einzuziehenden Leute im Sinne dieses Reglements ist derjenige Ort, an
welchem sie zur Zeit der Einberufung ihren Wohnsitz haben.“)
An diesem Heimathsort müssen sich die Heerespflichtigen behufs der reglementmäßigen Weiter-
beförderung auf eigene Kosten einfinden.
§. 16. Die Rekruten und wieder eingezogenen Reservisten werden der Regel nach aus ihrer Heimath
zunächst in das Landwehr-Bataillons-Stabsquartier oder nach einem anderen Sammelplatze
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dirigirt.
§. 17. Sie haben auf diesem Marsche 3 Meilen unentgeltlich zurückzulegen.
Für die weitere Entfernung ihrer Heimath vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier oder
Sammelplatz erhalten:
#a) Rekruten ein Meilengeld von 1 Sgr 33 (jetzt 12/ Markpfennig) pro Meilez
b) Allerhöchste Ordre vom 12. Dezember 1867.“7)
Die zu den Uebungen einberufenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten vom
1. Jannar 1868 ab an Stelle des Meilengeldes das Reisegeld der Reservisten nach §. 35 des
Reglements.
Allerhöchste Ordre vom 25. August 1870.“7)
Auf den mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß den aus Anlaß einer Mobilmachung
oder zu außerordentlichen Zwecken aus dem Beurlaubtenstande einbeorderten Mannschaften der
Reserve und Landwehr statt des Meilengeldes das Reisegeld der Resewisten gezahlt werden darf.
§. 20. Das Meilengeld“““) für die Märsche zum Landwehr-Bataillons-Stabsquartier, resp. zum
Sammelplatz, wird den einberufenen Heerespflichtigen bei ihrer Absendung durch die Gemeinden
gegen Quittungsvermerk vorschußweise ausgezahlt.
Die Gemeinden stellen diese Zahlungen in einer nach Schema A anzulegenden Nachweisung
zusammen.
*) Unter Wohnsitz ist der nicht blos vorübergehende Aufenthaltsort zu verstehen. Als Aufenthallsort
im Sinne dieser Bestimmungen ist derjenige Ort anzusehen, in welchem der Betreffende in der Controle geführt
wird (Ersatz-Ordnung §. 79. 2 und Control-Ordnung §. 10. 4 u. 5); für die im Ausland befindlichen Personen
des Beurlaubtenstandes gilt als Aufenthaltsort der für sie in der Richtung auf den Gestellungsort nächstgelegene
inländische Grenzort.
½“) Diese beiden Allerhöchsten Ordres sind an die Stelle des weiteren Inhalts des §. 17 getreten.
5*½%) Beziehungsweise das Marschgeld (§. 175).