118
für den Marsch zum Stabsquartier des Landwehr-Bataillons, oder zu einem anderen, in
der Gestellungsordre oder Gestellungsliste oder dem Urlaubspaß als Sammelpunkt be-
zeichneten Orte
mit Meilengeld — 12y. Pfennig pro Meile — nach §. 17 a des Reglements
(siehe oben) auf diejenige Zahl von Meilen, welche nach Abzug der von den
Rekruten unentgeltlich zurückzulegenden drei Meilen verbleibt.
Als eine Meile sind 7½. Kilometer zu rechnen.
Die unentgeltlich zurückzulegende Entfernung ist daher 22 ½ Kilometer.
2) Mannschaften der Reserve und Landwehr, sowie Dispositions-Urlauber') in jedem
Falle der Wiedereinberufung mit Ausnahme der Einberufung zu Uebungen (ogl.
unten §. 6)
a) für den Marsch zum Stabsquartier des Landwehr-Bataillons beziehungsweise zu
einem anderen Sammelorte (Reglement §. 16 /17), sowie
b) für den Marsch direct zum Linien-Truppentheil in dem zu §. 1 beregten Ausnahme-
fall, daß dieselben aus ihrem Aufenthaltsort direct zum Truppentheil instradirt
sind (Reglement §. 38):
mit dem tarifmäßigen Marschgeld, wie dasselbe sich aus dem von dem Bundes-
rathe alljährlich festgesetzten Vergütungssatze für die volle Tageskost““) und dem
für die einzelnen Chargen feststehenden in §. 31 des Reglements“") genannten
Löhnungsreste, welcher beträgt:
12 ½ Pfennig für Rekruten, Gemeine, Gefreite Spielleute, Unterlazorethgehülfen;
außer den drei= und vierjührig Freiwilligen und den in bie Unteroffzierschulen freiwillig Eintretenden (§. 83/86
der Ersatz-Ordnung) behandelt:
a) Volksschullehrer und Schulamtskandidaten, welche zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht einberufen werden;
b) die als militairische Krankenwärter ausgehobenen Leute bei ihrer Einziehung;
) unsichere oder für die Arbeiter-Abtheilungen bestimmte Heerespflichtige bei ihrer Einziehung;
d) die Ersatzreservisten im Fall ihrer Einberufung zum Dienst im Heer.
*) Reservisten sind die nach abgeleistetem activen Dienst im stehenden Heere zur Reserve beurlaubten;
Landwehrmönner die nach Ablauf der Reservepflicht in die Landwehr versetzten Unteroffiziere und
Mannschaften;
Dis positions= Urlauber sind diejenigen Mannschaften, welche vor beendeter activer Dienstpflicht zur
Disposition der Truppentheile aus dem activen Dienst entlassen worden find.
Wie die Reservisten p sind Kapitulanten zu verpflegen, welche die Truppen auf Grund einer festen Kapitulation
als Unteroffiziere aus dem Reserve= und Landwehr-Verhältniß annehmen.
**) Dieser Vergltungssatz wird alljährlich im Württembergischen Regierungsblatt bekannt gemacht. Für 1677
beträgt derselbe 85 Pfennig (Neg. Blatt S. 8).
####)FSiehe oben Anmerkung zu §F. 35 des Reglements.