Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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für den Marsch zum Stabsquartier des Landwehr-Bataillons, oder zu einem anderen, in 
der Gestellungsordre oder Gestellungsliste oder dem Urlaubspaß als Sammelpunkt be- 
zeichneten Orte 
mit Meilengeld — 12y. Pfennig pro Meile — nach §. 17 a des Reglements 
(siehe oben) auf diejenige Zahl von Meilen, welche nach Abzug der von den 
Rekruten unentgeltlich zurückzulegenden drei Meilen verbleibt. 
Als eine Meile sind 7½. Kilometer zu rechnen. 
Die unentgeltlich zurückzulegende Entfernung ist daher 22 ½ Kilometer. 
2) Mannschaften der Reserve und Landwehr, sowie Dispositions-Urlauber') in jedem 
Falle der Wiedereinberufung mit Ausnahme der Einberufung zu Uebungen (ogl. 
unten §. 6) 
a) für den Marsch zum Stabsquartier des Landwehr-Bataillons beziehungsweise zu 
einem anderen Sammelorte (Reglement §. 16 /17), sowie 
b) für den Marsch direct zum Linien-Truppentheil in dem zu §. 1 beregten Ausnahme- 
fall, daß dieselben aus ihrem Aufenthaltsort direct zum Truppentheil instradirt 
sind (Reglement §. 38): 
mit dem tarifmäßigen Marschgeld, wie dasselbe sich aus dem von dem Bundes- 
rathe alljährlich festgesetzten Vergütungssatze für die volle Tageskost““) und dem 
für die einzelnen Chargen feststehenden in §. 31 des Reglements“") genannten 
Löhnungsreste, welcher beträgt: 
12 ½ Pfennig für Rekruten, Gemeine, Gefreite Spielleute, Unterlazorethgehülfen; 
außer den drei= und vierjührig Freiwilligen und den in bie Unteroffzierschulen freiwillig Eintretenden (§. 83/86 
der Ersatz-Ordnung) behandelt: 
a) Volksschullehrer und Schulamtskandidaten, welche zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht einberufen werden; 
b) die als militairische Krankenwärter ausgehobenen Leute bei ihrer Einziehung; 
) unsichere oder für die Arbeiter-Abtheilungen bestimmte Heerespflichtige bei ihrer Einziehung; 
d) die Ersatzreservisten im Fall ihrer Einberufung zum Dienst im Heer. 
*) Reservisten sind die nach abgeleistetem activen Dienst im stehenden Heere zur Reserve beurlaubten; 
Landwehrmönner die nach Ablauf der Reservepflicht in die Landwehr versetzten Unteroffiziere und 
Mannschaften; 
Dis positions= Urlauber sind diejenigen Mannschaften, welche vor beendeter activer Dienstpflicht zur 
Disposition der Truppentheile aus dem activen Dienst entlassen worden find. 
Wie die Reservisten p sind Kapitulanten zu verpflegen, welche die Truppen auf Grund einer festen Kapitulation 
als Unteroffiziere aus dem Reserve= und Landwehr-Verhältniß annehmen. 
**) Dieser Vergltungssatz wird alljährlich im Württembergischen Regierungsblatt bekannt gemacht. Für 1677 
beträgt derselbe 85 Pfennig (Neg. Blatt S. 8). 
####)FSiehe oben Anmerkung zu §F. 35 des Reglements.
	        
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