Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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27 ½ Pfennig für Sergeanten, außeretatsmäßige Vicefeldwebel und Vicewacht- 
meister, Feuerwerker 2. Klasse, Unteroffiziere, Trompeter, Hoboisten und 
Hornisten, Lazareth= und Oberlazarethgehilfen, Fahnenschmiede; 
57 ½ Pfennig für Oberfeuerwerker, Feldwebel, Wachtmeister, Feuerwerker 
1. Klasse, etatsmäßige Vicefeldwebel und Vicewachtmeister, Stabshoboisten, 
Stabshornisten und Stabstrompeter, Portepeefähnriche, Roßärzte und Unter- 
roßärzte; 
zusammenstellt, 
auf die nach dem Tarif Beilage B zu berechnende Anzahl von Marsch= und Ruhetagen. 
Zufolge der Anmerkung zu diesem Tarif sind an der in demselben für die einzelnen 
Entfernungen berechneten Zahl von Tagen die ohne Entschädigung zurückzulegenden 3 
Meilen überall schon in Abrechnung gebracht. 
8. 3. 
Feststellung und Zahlung der Gebühraisse unter regelmäßitzen Verhältnissen. 
Seitens der Gemeindebehörden erfolgt die Zahlung: 
a) des Meilengelds (oben §. 2.1) ohne daß es hierzu eines näheren Vermerks auf 
den Einberufungs-Ordres bedarf, lediglich auf Grund der Entfernungstabellen 
(vgl. §. 9 unten); (die Rekruten sind über ihre diesfällige Gebührniß gleich nach 
ihrer Aushebung von dem Landwehr-Bezirks-K deur zu belehren — Ersatz- 
Ordnung §. 79. 3); 
des Marschgeldes (oben §. 2.2) mit dem von dem Landwehr-Bezirks-Kommando 
auf den Einberufungs-Ordres beziehungsweise Gestellungslisten zu 
vermerkenden Betrage. Zur Belehrung für die Mannschaften ist auf den Ein- 
berufungs-Ordres der Gestellungspflichtigen — soweit dieselben nicht Rekruten 
(oben §. 2.1) oder Uebungsmannschaften des Beurlaubtenstandes (unten §. 6) 
sind — unter dem Vermerke über die Höhe der Marschkompetenzen von den 
Landwehr-Bezirks-K dos hinzuzufügen. 
Wird der Empfang derselben bei der Gemeindebehörde unterlassen, so geht der 
Anspruch darauf verloren. 
  
b
	        
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