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27 ½ Pfennig für Sergeanten, außeretatsmäßige Vicefeldwebel und Vicewacht-
meister, Feuerwerker 2. Klasse, Unteroffiziere, Trompeter, Hoboisten und
Hornisten, Lazareth= und Oberlazarethgehilfen, Fahnenschmiede;
57 ½ Pfennig für Oberfeuerwerker, Feldwebel, Wachtmeister, Feuerwerker
1. Klasse, etatsmäßige Vicefeldwebel und Vicewachtmeister, Stabshoboisten,
Stabshornisten und Stabstrompeter, Portepeefähnriche, Roßärzte und Unter-
roßärzte;
zusammenstellt,
auf die nach dem Tarif Beilage B zu berechnende Anzahl von Marsch= und Ruhetagen.
Zufolge der Anmerkung zu diesem Tarif sind an der in demselben für die einzelnen
Entfernungen berechneten Zahl von Tagen die ohne Entschädigung zurückzulegenden 3
Meilen überall schon in Abrechnung gebracht.
8. 3.
Feststellung und Zahlung der Gebühraisse unter regelmäßitzen Verhältnissen.
Seitens der Gemeindebehörden erfolgt die Zahlung:
a) des Meilengelds (oben §. 2.1) ohne daß es hierzu eines näheren Vermerks auf
den Einberufungs-Ordres bedarf, lediglich auf Grund der Entfernungstabellen
(vgl. §. 9 unten); (die Rekruten sind über ihre diesfällige Gebührniß gleich nach
ihrer Aushebung von dem Landwehr-Bezirks-K deur zu belehren — Ersatz-
Ordnung §. 79. 3);
des Marschgeldes (oben §. 2.2) mit dem von dem Landwehr-Bezirks-Kommando
auf den Einberufungs-Ordres beziehungsweise Gestellungslisten zu
vermerkenden Betrage. Zur Belehrung für die Mannschaften ist auf den Ein-
berufungs-Ordres der Gestellungspflichtigen — soweit dieselben nicht Rekruten
(oben §. 2.1) oder Uebungsmannschaften des Beurlaubtenstandes (unten §. 6)
sind — unter dem Vermerke über die Höhe der Marschkompetenzen von den
Landwehr-Bezirks-K dos hinzuzufügen.
Wird der Empfang derselben bei der Gemeindebehörde unterlassen, so geht der
Anspruch darauf verloren.
b