Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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a) bezüglich derjenigen Uebungsmannschaften, welche zunächst in das Landwehr- 
Bataillons-Stabsquartier oder an einen andern Sammelort einbeordert werden, 
nur in dem bis dahin gebührenden Betrag, 
5) für diejenigen Mannschaften, welche direct zum Truppentheil instradirt werden, 
auf die ganze Entfernung vom Aufenthalts= bis zum Uebungsort. 
Zur Belehrung für die Mannschaften haben die Landwehr-Bezirks-K dos in 
den bezüglichen Einberufungs-Ordres dem Vermerk über die Marschgebührnisse die An- 
gabe hinzuzufügen: 
„Dieselbe wird vom Truppentheil gezahlt, darf jedoch von Unbemittelten schon 
bei der Ortsbehörde in Empfang genommen werden.“ 
Findet dieser Empfang bei der Gemeindebehörde statt, so ist von ihr die erfolgte 
Zahlung auf der Einberufungs-Ordre zu vermerken, damit Doppelzahlungen 
vermieden werden. 
S. 7. 
Abrundung der Gebührnißbeträge. 
Bei Berechnung der Marschgebührnisse (oben §. 2.2) ist die Abrundung des Löhnungs- 
restes nach oben auf volle Pfennig nicht zulässig. 
Der Löhnungsrest tritt vielmehr mit den Sätzen von beziehungsweise 12½ Pfennig, 
27½ Pfennig und 57½ Pfennig der Vergütung für die volle Tageskost hinzu, und es 
ist sodann erst die für den ganzen Marsch ermittelte Gebührniß eines jeden einzelnen 
Empfängers in der Schlußsumme auf volle Pfennig abzurunden. 
In gleicher Weise erfolgt die Abrundung sich ergebender Bruchpfennig bei Berech- 
nung des Meilengeldes (oben §. 2. 1). 
8. 8. 
Liquidirung der gezahlten Gebührnisse und Anweisung derselben auf das Kriegszahlamt. 
Die Gemeindepfleger führen über die geleisteten Zahlungen eine nach Schema A 
anzulegende Nachweisung, in welcher die Empfänger zu quittiren haben. 
Die Richtigkeit dieser Nachweisung ist von dem Ortsvorstand und dem Gemeinde- 
pfleger zu beurkunden. 
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