364 Ueber Ehehaftsgerechtigkelten.
schiede dieser Gerechtigkeit von der s. g. Zwangsgerechtigkeit
oder dem „Bannrechte“.
2) In Ansehung der Frage, ob zur Verleihung
der Ehehaftsgerechtigkeiten jedesmal landesherrliche
Bewilligung nöthig war 4), wurde in Würdigung
des gedachten (von einem kurfürstl. äußeren
Amte 5) verlautbarten und bestätigten) Ehehaftsbriefes
aus dem J. 1666 geäußert:
Nicht erst das bayr. Landrecht sondern schon
die mit dem Lanvrechte von 1616 publicirte „erklärte
Landesfreiheit des Herzogthums Ober= und
Niederbayerns“ bestimmt im Theil III Art. 5 („Umb
Ernewerung ver Ehehaft“) „So sollen auch all'
Newerung der Ehehaft, nemlich der 2c. 2c. Schmieden
abgeschafft und deren aufzurichten füran nit
mehr gestattet werden.“ Hienach ist neue Ehehaftsgerechtigkeiten
zu errichten seit der Geltung der
s. g. erklärten Landesfreiheit (1616) verboten („de
genere prohibitorum“") und es konnte, wie Frh.
v. Kreittmayr in den Anmerk. z. B. LR. Th. II
Kap. 8 8. 17 lit. c sagt, von diesem Verbote nur
durch landesherrliche Bewilligung eine Ausnahme
begründet werden. Allein dieses Verbot der Errichtung
neuer Ehehaften bezieht sich nur auf Orte
und Bezirke, wo schon dergleichen Ehehaften bestehen,
nicht aber auf solche, wo sie, hervorgerufen
4) LN. von 1756 a. a. O.: „werden die sogenannten
vier Ehehaften weder auf dem
Seinigen noch in Fremden andergestalt als durch
Lands-Fürstliche Konzesslon oder Verjlährung von
unfürdenklichen Zeiten erlangt.“
Vel. Krelttmayr zum LR. a. a. O. lit. c.: „Hier
zu Land ist die Errichtung neuer Ehehaften vermoͤge
der allegirten Lando--Freiheit de genere prohibitorum,
hängt folglich lediglich von landsherrschaftlicher Bewilligung,
nicht aber von anderer Obrlgkelten sreler
Macht und Wlllkür ab, und ist keln ellechus jurisdictionis
bassae vel holmarchialls . .“
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