Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVII. Band. (17)

364  Ueber  Ehehaftsgerechtigkelten.

schiede  dieser  Gerechtigkeit  von  der  s.  g.  Zwangsgerechtigkeit
  oder  dem  „Bannrechte“.

2)  In  Ansehung  der  Frage,  ob  zur  Verleihung
  der  Ehehaftsgerechtigkeiten  jedesmal  landesherrliche
  Bewilligung  nöthig  war  4),  wurde  in  Würdigung
  des  gedachten  (von  einem  kurfürstl.  äußeren
Amte  5)  verlautbarten  und  bestätigten)  Ehehaftsbriefes
  aus  dem  J.  1666  geäußert:

Nicht  erst  das  bayr.  Landrecht  sondern  schon
die  mit  dem  Lanvrechte  von  1616  publicirte  „erklärte
  Landesfreiheit  des  Herzogthums  Ober=  und
Niederbayerns“  bestimmt  im  Theil  III  Art.  5  („Umb
Ernewerung  ver  Ehehaft“)  „So  sollen  auch  all'
Newerung  der  Ehehaft,  nemlich  der  2c.  2c.  Schmieden
  abgeschafft  und  deren  aufzurichten  füran  nit
mehr  gestattet  werden.“  Hienach  ist  neue  Ehehaftsgerechtigkeiten
  zu  errichten  seit  der  Geltung  der
s.  g.  erklärten  Landesfreiheit  (1616)  verboten  („de
genere  prohibitorum“")  und  es  konnte,  wie  Frh.
v.  Kreittmayr  in  den  Anmerk.  z.  B.  LR.  Th.  II
Kap.  8  8.  17  lit.  c  sagt,  von  diesem  Verbote  nur
durch  landesherrliche  Bewilligung  eine  Ausnahme
begründet  werden.  Allein  dieses  Verbot  der  Errichtung
  neuer  Ehehaften  bezieht  sich  nur  auf  Orte
und  Bezirke,  wo  schon  dergleichen  Ehehaften  bestehen,
  nicht  aber  auf  solche,  wo  sie,  hervorgerufen

4)  LN.  von  1756  a.  a.  O.:  „werden  die  sogenannten
  vier  Ehehaften  weder  auf  dem

Seinigen  noch  in  Fremden  andergestalt  als  durch
Lands-Fürstliche  Konzesslon  oder  Verjlährung  von
unfürdenklichen  Zeiten  erlangt.“

Vel.  Krelttmayr  zum  LR.  a.  a.  O.  lit.  c.:  „Hier
zu  Land  ist  die  Errichtung  neuer  Ehehaften  vermoͤge
der  allegirten  Lando--Freiheit  de  genere  prohibitorum,
hängt  folglich  lediglich  von  landsherrschaftlicher  Bewilligung,
  nicht  aber  von  anderer  Obrlgkelten  sreler
Macht  und  Wlllkür  ab,  und  ist  keln  ellechus  jurisdictionis
  bassae  vel  holmarchialls  .  .“

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