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2) den Landungsplätzen, den Krahnen, den Holz-Ablade-Rampen, den Lagerplätzen
auf der südöstlichen Hafenseite einschließlich des Freischuppens bis zu den Bahngeleisen,
ferner einem den ganzen übrigen Theil des Hafenbeckens begrenzenden, durch Bahngeleise
nicht belegten 5 Meter breiten Landstreifen,
3) dem hohen Lauer an der Ostseite des Hafens und dem niederen Lauer an der
Hafen-Landzunge, #
4) dem Lagerplatz an der Ostseite der Einfahrt;
5) das Floßhafenbecken sowie dessen Einfahrt mit den Polterplätzen, den Holz-
Ablade-Rampen, der Holzausschleife, ferner einem den ganzen übrigen Theil des Hafen-
beckens begrenzenden, durch Bahngeleise nicht belegten, 5 Meter breiten Landstreifen,
6) die Schiffswerfte an der Ostseite der Floßhafen-Einfahrt.
II. Zweck und Benützung des Neckar- und Floßhaseus mit ihren Zubehörden.
1) Allgemeine Bestimmungen.
S. 2.
A. Der Neckarhafen (Winterhafen) dient zur Aufnahme
a) derjenigen Schiffe, welche ihrer Größe wegen in den Wilhelms-Canal nicht ein-
fahren können und welche mit zollbaren Gütern in direkter Fahrt von dem Zoll-
Auslande unter Raumverschluß oder Personalbegleitung ankommen (sogen. Hollän=
der Schiffe). Vergl. §. 2, Abs. 1 der Hafen= und Zollhofs-Ordnung für Heil-
bronn vom 22. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 322),
5) der Dampfboote und derjenigen Fahrzeuge, welche lediglich Güter des freien Ver-
kehrs führen, und zwar vorzugsweise Güter von und zu der Bahn,
JP) der leeren Fahrzeuge, soweit der Raum reicht,
4) ebenso — soweit der Schiffsverkehr es zuläßt — von Brettern, Kurzholzflößen,
Lang= und Hartholzstämmen.
Alle anderen mit Handelsgütern beladenen Fahrzeuge sollen wie bisher den Wilhelms-
Canal benützen.
B. Der Floßhafen hat die Bestimmung, als Einbindestätte für Lang= und Hart-
holz und für den Versandt von anderem Holz zu Schiff oder per Floß zu dienen.