Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

130 
2) den Landungsplätzen, den Krahnen, den Holz-Ablade-Rampen, den Lagerplätzen 
auf der südöstlichen Hafenseite einschließlich des Freischuppens bis zu den Bahngeleisen, 
ferner einem den ganzen übrigen Theil des Hafenbeckens begrenzenden, durch Bahngeleise 
nicht belegten 5 Meter breiten Landstreifen, 
3) dem hohen Lauer an der Ostseite des Hafens und dem niederen Lauer an der 
Hafen-Landzunge, # 
4) dem Lagerplatz an der Ostseite der Einfahrt; 
5) das Floßhafenbecken sowie dessen Einfahrt mit den Polterplätzen, den Holz- 
Ablade-Rampen, der Holzausschleife, ferner einem den ganzen übrigen Theil des Hafen- 
beckens begrenzenden, durch Bahngeleise nicht belegten, 5 Meter breiten Landstreifen, 
6) die Schiffswerfte an der Ostseite der Floßhafen-Einfahrt. 
II. Zweck und Benützung des Neckar- und Floßhaseus mit ihren Zubehörden. 
1) Allgemeine Bestimmungen. 
S. 2. 
A. Der Neckarhafen (Winterhafen) dient zur Aufnahme 
a) derjenigen Schiffe, welche ihrer Größe wegen in den Wilhelms-Canal nicht ein- 
fahren können und welche mit zollbaren Gütern in direkter Fahrt von dem Zoll- 
Auslande unter Raumverschluß oder Personalbegleitung ankommen (sogen. Hollän= 
der Schiffe). Vergl. §. 2, Abs. 1 der Hafen= und Zollhofs-Ordnung für Heil- 
bronn vom 22. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 322), 
5) der Dampfboote und derjenigen Fahrzeuge, welche lediglich Güter des freien Ver- 
kehrs führen, und zwar vorzugsweise Güter von und zu der Bahn, 
JP) der leeren Fahrzeuge, soweit der Raum reicht, 
4) ebenso — soweit der Schiffsverkehr es zuläßt — von Brettern, Kurzholzflößen, 
Lang= und Hartholzstämmen. 
Alle anderen mit Handelsgütern beladenen Fahrzeuge sollen wie bisher den Wilhelms- 
Canal benützen. 
B. Der Floßhafen hat die Bestimmung, als Einbindestätte für Lang= und Hart- 
holz und für den Versandt von anderem Holz zu Schiff oder per Floß zu dienen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.