Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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2) Einfahrt und Anlegen der Fahrzeuge. 
8. 3. 
Jeder Führer eines Schiffs hat vor der Einfahrt bei dem Hafenwärter sich zu mel- 
den, dessen Weisungen bezüglich der Einfahrt und Aufstellung des Fahrzeuges einzuholen 
und zugleich die über seine Ladung sprechenden Papiere abzugeben. 
Besteht die Ladung ganz oder theilweise aus zoll= oder steuercontrolepflichtigen Gütern, 
so erhält der Schiffsführer sogleich die Papiere zur alsbaldigen Abgabe an das Haupt- 
zollamt zurück. 
8. 4. 
Die in 8.2, lit. A. a. genannten Schiffe — die sogen. Holländer Schiffe — haben 
ausschließlich an dem Krahnen auf der Südseite des Neckarhafens anzulegen und aus- 
zuladen, insoweit nicht vom Hauptzollamte ein anderer Platz bestimmt wird. Sie unter- 
liegen vom Augenblick ihrer Einfahrt bis zu ihrer völligen Entladung und bis sie in 
freien Verkehr gesetzt sind, nach Maßgabe der von dem Hauptzollamte für den einzelnen 
Fall zu treffenden Bestimmungen einer ununterbrochenen zollamtlichen Aufsicht und Be- 
wachung. 
Für die übrigen beladenen Schiffe wird je nach der Anmeldung die geeignete Lan- 
dungsstelle im Neckarhafen von dem Hafenwärter angewiesen. 
Die leeren, zur Einnahme von Ladung im Neckar= oder Floßhafen bestimmten sowie 
diejenigen Fahrzeuge, welche schon theilweise beladen sind und ihre Ladung im Neckar- 
oder Floßhafen nur vervollständigen wollen, dürfen gleichfalls nur an der von dem Hafen- 
wärter anzuweisenden Anlandestätte angelegt werden. 
3) Ausladung der Fahrzeuge. 
S. 5. 
Zur Ausladung der mit direkten Auslandsgütern beladenen Schiffe darf erst ge- 
schritten werden, nachdem das Hauptzollamt die Erlaubniß dazu ertheilt hat, und bei 
unter Raumverschluß angekommenen Gütern, nachdem durch Beamte des Hauptzollamts 
der Verschluß geprüft und geöffnet worden ist. 
Bis zum Beginn der Ausladung dürfen mit den ebengenannten oder den unter 
Personalbegleitung angekommenen Fahrzeugen keinerlei Veränderungen vorgenommen, 
namentlich die Lucken nicht geöffnet werden und es darf weder von der Oberlast noch von 
der sonstigen Ladung etwas von seiner Stelle gebracht werden.
	        
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