Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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bekannt gemachte Maaß der Belastung nicht überschritten und der Bahnverwaltung ein 
Verschulden in der Unterhaltung des Krahnens nachgewiesen wird. 
Die Zeit für die Benützung der Krahnen wird im einzelnen Falle besonders bestimmt. 
8. 9. 
Die ausgeladenen Güter müssen so bald als möglich, spätestens binnen 24 Stun- 
den auf die geeigneten Lagerplätze oder an ihre sonstigen Bestimmungsorte abgeführt 
werden. 
4) Einladung in die Fahrzeuge. 
8. 10. 
Der Schiffer, welcher sich in dem Neckar= oder Floßhafen in Ladung legen will, 
hat hievon dem Hafenwärter Anzeige zu machen, worauf derselbe die Ladestelle anweist. 
8. 11. 
Die Einladung hat in einer Weise zu geschehen, daß eine zu große Anhäufung von 
Gütern am Einladeplatz vermieden bleibt. Es sollen daher auf den Einladeplätzen keine 
Güter niedergelegt werden, bevor das betreffende Schiff zur Ladung bereit liegt, und es 
dürfen daselbst überhaupt keine Güter länger als 24 Stunden liegen bleiben. Eine Aus- 
nahme hievon ist für die Schnittwaaren an den für solche bestimmten, nicht verpachteten 
Einladeplätzen bewilligt; diesen wird zum Verladen eine Frist von 8 Tagen gewährt. 
§. 12. 
Bei der Anfuhr von Gütern aus dem Schuppen des Bahnhofes und aus der Statt 
oder Umgegend zum Hafen haben sich auf Verlangen die Wagenführer gegen den Hafen- 
wärter durch mündliches oder schriftliches Zeugniß des Schiffers darüber auszuweisen, 
daß zur Aufnahme der Güter bereits ein Schiff bereit liegt. Auch darf das Abladen 
von Gütern an einer anderen Stelle als derjenigen, welche dem Wagenführer von dem 
Hafenwärter bezeichnet ist, nicht stattfinden. 
8. 13. 
Die zum Abladen der Wagen und Einladen der Güter in die Fahrzenge erforder— 
lichen Krahnen sind dem Publikum zur Benützung überlassen. 
Ueber die Benützungsweise der Krahnen vergl. oben 8. 8, Abs. 4 und 5.
	        
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