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5) Benützung des Neckar-(Winter-) und Floßhafens für den Floßholzverkehr.
§. 14.
Das Einwerfen gewöhnlicher Langholzstämme aus dem Eisenbahnwagen oder aus
dem Lagerplatz in das Wasser erfolgt in dem Neckar= und Floßhafen über die Ablade-
rampen.
Schwere Langholz= (sogen. Holländer-) Stämme sowie eichene und andere Hartholz-
stämme dürfen in dem Neckarhafen nur mittelst des Krahnens eingeworfen werden; wäh-
rend in dem Floßhafen auch für Holländerstämme die Abladerampen, für Hartholzstämme
dagegen ausschließlich die Einwurframpen der Holzausschleise und der Polterplätze be-
stimmt sind.
Während des Schlusses der Flößerei darf ohne Erlaubniß der Bahnhof-Inspection
kein Holz in das Wasser geworfen werden.
S. 15.
Tannene Floßhölzer, welche zur Zusammensetzung von Eichenschollen in den Hafen
eingeführt werden wollen, sind zuvor bei der Bahnhof-Inspection unter Nachweisung dieser
Bestimmung anzumelden.
Zu ihrer Beladung und Wiederausfahrt wird eine Frist von 2 Tagen gegeben.
§. 16.
Das nur an den von der Bahnhof-Inspection bezeichneten Stellen statthafte Ein-
binden des Holzes zu Gestören, Eichenschollen, Bretter= und Kurzholzflößen muß be-
ginnen und unnnterbrochen fortdauern, so bald sich die dafür erforderliche Holzmenge im
Hafen befindet. Behufs Sortirens der Floßhölzer in die Uferpflasterungen Pfähle und
dergleichen einzutreiben, ist verboten.
Die eingebundenen Gestöre sind auf Anordnung der Bahnhof-Inspection jeden Abend,
spätestens aber bis 8 Uhr des folgenden Morgens, aus dem Hafen zu entfernen. Das
Zusammenhängen der Gestöre im Hafen ist insoweit gestattet, als es die Raumverhält-
nisse zulassen. Außerdem findet dasselbe im offenen Neckar statt, wobei die Hafen-
Ausfahrt für Schiffe wie für weitere Gestöre stets frei zu halten ist.
Die mit Brettern 2c. zu beladenden Gestöre sind als solche dem Hafenwärter anzu-
melden; zu ihrer Beladung und Abfuhr aus dem Hafen ist eine Frist von 2mal 24
Stunden zugestanden.