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8. 22.
Wer daselbst ein neues Schiff bauen oder Schiffe repariren will, hat der Bahnhof-
Inspection Anzeige zu machen, welche sofort den geeigneten Platz hiezu anweisen wird.
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Der Schiffsbauer hat für Ordnung und Reinlichkeit auf dem ihm angewiesenen
Platze zu sorgen und ist insbesondere dafür verantwortlich, daß durch die bei dem Schiffs-
bau nöthige Feuerbenützung kein Schaden entsteht.
Das den Tag über entstehende Abfallholz ist jeden Abend zu sammeln und von der
Werfte zu entfernen.
Die Anlegung von größeren ständigen Holzlagern auf der Werfte für den Schiffs-
bau ist nicht gestattet; jedoch können mit Genehmigung des Hafenvorstands kleinere zur
gleichbaldigen Verwendung kommende Holzvorräthe zugelassen, auch kann in stets wider-
ruflicher Weise eine leichte Geschirr= und Arbeitshütte (ohne Wohnraum) errichtet werden.
§. 24.
Vor dem Hinablassen eines neugebanten oder reparirten Schiffes in's Wasser ist bei
der Bahnhof-Inspection Anzeige zu machen, damit der Einlauf-Canal frei gehalten wird.
8) Zeit, während welcher Neckar= und Floßhafen mit ihren Zubehörden dem
Verkehre freistehen.
8. 26.
Für die Arbeiten im Hafen, die Ein= und Ausfahrt der Fahrzeuge ist die Zeit von
Sonnenaufgang bis zu eintretender Dunkelheit bestimmt.
An Sonn= und Festtagen, sowie über die Mittagsstunde (12—1 Uhr) an Werk-
tagen darf im Hafen nicht gearbeitet werden, außerordentliche Fälle ausgenommen, wor-
über die Bahnhof-Inspection erkennt.
Eine Beschränkung findet nicht statt bei denjenigen Arbeiten, welche die Schiffer in
ihrem Schiffe selbst vornehmen (z. B. Stauung bereits eingenommener Waaren 2c.).
Personen, welche zu den im Hafen befindlichen Fahrzeugen gehören, haben mit Aus-
nahme der Schiffswächter nur bis Nachts 10 Uhr Zutritt auf die Führzeuge.
III. Verkehr zwischen Bahunhof und Hafen.
8. 26.
Das Entlasten der Bahnwagen von der in den Hafen übergehenden Ladung muß,
sobald-sie in dem Abladegeleise an der Einwurf-Rampe aufgestellt sind, beginnen und
unausgesetzt vor sich gehen.