Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

147
N  16.
Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  28.  Juni  1877.
Inhalt.

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betressend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  7.  April  1876  über
die  eingeschriebenen  Hilfskassen.  Vom  23.  Juni  1877.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betressend
die  periodischen  Uebersichten  über  den  Stand  der  eingeschriebenen  Hilfskassen.  Vom  23.  Juni  1877.

 

 

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesehes  vom  7.  April
1876  über  die  eingeschriebenen  Hilfskassen.  Vom  23.  Juni  1877.

Zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  eingeschriebenen  Hilfskassen  vom
7.  April  1876  wird  Folgendes  bestimmt:

1)  Unter  der  Bezeichnung  des  Gesetzes:  „Höhere  Verwaltungsbehörde“
sind  mit  Ausnahme  des  §.  35  Abs.  3  die  K.  Kreisregierungen,  unter  der  Bezeichnung
„Vorstand  der  Gemeinde“  in  §§.  14  und  23  die  Gemeinderäthe,  außerdem  die
Ortsvorsteher  zu  verstehen.

Die  Beaufsichtigung  der  Kassen  (§.  33  und  35  Abs.  3  des  Gesetzes)  ist  Obliegenheit
  der  K.  Oberämter.

2)  Die  den  K.  Kreisregierungen  zu  machenden  Vorlagen  haben  durch  Vermittlung
der  K.  Oberämter  zu  erfolgen,  weßhalb  die  Betheiligten  die  einzureichenden  Schriftstücke
dem  zuständigen  Oberamt  zu  übergeben  haben.

3)  Ueber  die  Einreichung  des  Statuts  behufs  Erwirkung  der  Zulassung  (§.  4  Abs.  1
des  Gesetzes)  hat  der  Ortsvorsteher,  welchem  dasselbe  übergeben  wird,  ein  Protokoll  aufzunehmen,
  welches  das  Datum  der  Einreichung,  den  Namen  der  Kasse  und  den  Namen
und  Wohnort  der  das  Statut  einreichenden  Personen  zu  enthalten  hat.