Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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W4. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 21. Februar 1877. 
  
Inhalt. 
Gesetz, betreffend die Apanage Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Wilhelm von Württemberg. Vom 
20. Februar 1877. — Königliche Verordnung, betressend die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zur Ver- 
hängung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen Beamten. Vom 13. Februar 1877. — Verfügung des 
Ministeriums des Innern, betreffend den Verkauf der als Handelsartikel vorkommenden Arzneimischungen in den 
Apotheken. Vom 15. Februar 1877. 
  
  
Geseh, betreffend die Apanage Leiner Königlichen Hoheil des Prinzen Wilhelm von württemberg. 
Vom 20. Februar 1877. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Art. 1. 
Die Apanage Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Wilhelm von Württem- 
berg wird aus Anlaß Seiner Vermählung auf den jährlichen Betrag von 
Einhunderttansend Mark 
festgesetzt. Der Bezug dieser Apanage beginnt am Tage der Eingehung der hausgesetz- 
mäßigen Ehe. 
Art. 2. 
Auf die in Art. 1 festgesetzte Apanage finden die für die ursprünglichen Apanagen 
geltenden Vorschriften des Königlichen Hausgesetzes vom 8. Juni 1828 (Reg. Blatt 
S. 567) Anwendung. Indessen wird der im Art. 32 dieses Gesetzes vorgeschriebene Bei- 
trag nach Maßgabe der bisherigen Apanage Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen 
Wilhelm berechnet. ·
	        
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