Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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10) Die Kreisregierungen haben ein nach dem angeschlossenen Formulare einzurich- 
tendes Register der eingeschriebenen Hilfskassen zu führen. 
Jede Kasse ist auf einer besonderen Seite des Registers einzutragen. 
Die Eintragung erfolgt sofort nach Ertheilung des Zulassungsvermerks. 
In der Rubrik 5 ist gegebenen Falls vorzutragen, daß ein Zwang zum Beitritt zu 
der Kasse für bestimmte Arbeiter besteht. 
Bei späteren Abänderungen des Statuts ist das Datum des Zulassungsvermerks 
in die Rubrik 4 einzutragen, und in der Rubrik 5 anzugeben, ob ein revidirtes Statut 
oder nur einzelne Statutenänderungen vorliegen. Erstreckt sich die Aenderung auch auf 
die Bezeichnung der Kasse, so ist der neue Name in Rubrik 2 einzutragen. 
Wird die Kasse ausgelöst oder geschlossen, oder wird über dieselbe der Konkurs er- 
öffnet, so ist dies auf der betreffenden Seite des Registers zu vermerken und das Datum 
des Auflösungsbeschlusses bezw. des die Schließung aussprechenden Bescheids oder der 
Konkurs-Eröffnung in die Rubrik 4 einzutragen. 
11) Nach dem gleichen Formular haben auch die K. Oberämter Register über die 
in ihren Bezirken befindlichen eingeschriebenen Hilfskassen zu führen und in dieselben von 
Amtswegen alle bezüglichen Einträge zu machen. 
12) Den Gemeinderäthen liegt ob: 
ay sich in steter Kenntniß von den Verhältnissen der im Gemeindebezirk befindlichen 
eingeschriebenen Hilfskassen, insbesondere derjenigen, für welche eine Beitrags- 
pflicht der Arbeiter begründet ist, zu erhalten, und von hervorgetretenen Miß- 
ständen sofort dem Oberamt Anzeige zu erstatten, 
b) die in §. 14 Abs. 1 des Gesetzes geforderte Genehmigung nur nach sorgfältiger 
Prüfung der Rechnungsergebnisse zu ertheilen, 
c) im Falle des §. 14 Abs. 2, sobald sie von dem Oberamt durch Mittheilung des 
Rechnungsabschlusses Kenntniß von dem bestehenden Abmangel erhalten (Ziffer 14h, 
den Vorstand der Kasse zu sofortiger Erklärung über die Art und Weise der 
Deckung zu veranlassen und demnächst das Weitere zu verfügen, 
4) im Falle des §. 23 des Gesetzes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Von 
diesen sowie von der dieselben veranlassenden Sachlage ist gleichzeitig an das Ober- 
amt Bericht zu erstatten. 
13) Den Ortsvorstehern liegt außer ihrer Wirksamkeit in den vorgenannten Fällen 
weiter ob:
	        
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