Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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a) für die Exekution rückständiger Zahlungen von Mitgliedern und deren Arbeit- 
gebern auf Anrufen in Gemäßheit des §. 14 Abs. 3 des Gesetzes zu sorgen, 
Ib) die Anmeldungen über die Zusammensetzung des Vorstands der Kassen, sowie der 
in dieser Zusammensetzung eingetretenen Aenderungen gemäß §. 17 des Gesetzes 
entgegen zu nehmen, im Falle von Bedenken gegen die Identität der anmeldenden 
Personen oder die Richtigkeit der Anmeldung nach pflichtmäßigem Ermessen auf 
dem ihr geeignet scheinenden Wege den wahren Thatbestand festzustellen, über die 
erfolgten Anmeldungen für jede Kasse ein besonderes fortlaufendes Verzeichniß zu 
führen, sowie auf Grund desselben die in §. 17 Abs. 2 des Gesetzes erwähnten 
Zeugnisse auszustellen. 
14) Die K. Oberämter haben bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten 
als Aufsichtsbehörden Folgendes zu beobachten: 
a) sie haben im Falle des §. 33 Abs. 3 auf Antrag der Betheiligten (s. 22 Abs. 2) 
den Vorstand der Kasse aufzufordern, binnen einer bestimmten kurzen Frist die 
Generalversammlung zu berufen und nach vergeblichem Ablauf der Frist, unter 
Beachtung der im Statut vorgeschriebenen Formen (§. 3 Nr. 6), die Berufung 
selbst vorzunehmen; 
5) sie haben die Kasse zur rechtzeitigen Erfüllung der ihnen durch §§. 25 und 27 
auferlegten Verpflichtungen, eventuell soweit es nach §. 33 Abs. 4 zuläßig, durch 
Ordnungsstrafen anzuhalten und das ihnen mitgetheilte Ergebniß der fünfjährigen 
Abschätzung innerhalb 14 Tagen der Kreisregierung vorzulegen; 
JD) sie haben insbesondere darauf zu achten, daß die Vorschriften des §. 14 des Gesetzes 
befolgt werden, und soferne der Rechnungsabschluß bei einer Kasse, für welche 
eine auf Ortsstatut bernhende Zwangspflicht zum Beitritt besteht, einen Abmangel 
ergibt, sofort der Gemeindebehörde hievon Mittheilung zu machen; falls aber die 
Zwangspflicht auf einer Anordnung der Amtsversammlung (Art. 1 S. 141e des 
Gesetzes vom 8. April 1876, betreffend die Abänderung des Tit. VIII. der Gewerbe- 
Ordnung) beruht, die Amtskörperschaftsbehörde zu der erforderlichen Beschlußfassung 
zu veranlassen; 
4) sie haben in den §. 29 unter Nr. 1—3 erwähnten Fällen an die Kassen die da- 
selbst vorgesehenen Aufforderungen und Auflagen zu erlassen und in jedem Falle 
die einzuhaltende Frist in der Verfügung anzugeben;
	        
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