Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die periodischen Uebersichten über den 
Stand der eingeschriebenen Hilsskassen. Vom 23. Juni 1877. 
Die in Ausführung eines vom Bundesrath gefaßten Beschlusses getroffenen An- 
ordnungen zum Vollzug des §. 27 des Reichsgesetzes vom 7. April 1876 über die ein- 
geschriebenen Hilfskassen (Reichsgesetz-Blatt S. 125), werden nachstehend mit dem An- 
fügen bekannt gemacht, daß unter „Defekten und Resten“ im Sinne der Einnahmerubrik 2 
des Formulars II. für den Rechnungsabschluß „Ersatzposten und Ausstände“ zu verstehen 
sind, und eine erläuternde Beifügung dieser landesüblichen Bezeichnung in den Formularen 
nicht ausgeschlossen ist. 
Stuttgart, den 23. Juni 1877. 
Sick. 
Bekanntmachung. 
Nach §. 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. April v. J. 
sind diese Kassen verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorgeschriebenen 
Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krankheits= und Sterbefälle, über 
die verrechneten Beitrags= und Unterstützungstage der höheren Verwaltungsbehörde, sowie 
einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzusenden. In Ausführung dieser Be- 
stimmung wird auf Grund eines vom Bundesrath gefaßten Beschlusses hiermit bekannt 
gemacht, daß die Uebersichten über die Mitglieder und über die Krankheits= und Sterbe- 
fälle nach Maßgabe des nachfolgenden Formulares #., der Rechnungsabschluß nach Maß- 
gabe des nachfolgenden Formulares 1I. aufzustellen und den zuständigen Behörden einzu- 
senden sind. Für die Uebersichten über die verrechneten Beitrags= und Unterstützungstage 
bleibt die Feststellung eines Formulares vorbehalten. 
Berlin, den 14. Februar 1877. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck.
	        
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