Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Name der Hilfskasse: 
Ort ihres Sitzes: 
Bezirk: 
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Aebersicht 
für die beiden Jahre 
Die Uebersicht ist zum ersten Male für die Jahre 1877 und 1878, sodann regel- 
mäßig für die weiteren zwei Jahre aufzustellen und jedesmal binnen 3 Monaten 
nach Ablauf des zweiten Jahres an die höhere Verwaltungsbehörde einzusenden. 
Für Kassen, welche zu den vorher bestimmten Zeitpunkten noch nicht zwei Jahre 
in Thätigkeit sind, ist die Uebersicht gleichwohl, unter Bezeichnung des Zeitraumes, 
auf welchen sie sich bezieht, aufzustellen. 
Die Mitglieder werden in Spalte 1 bis 3 nach ihrem Alter bei Beginn des ersten, 
durch diese Uebersicht betroffenen Verwaltungsjahres, in Spalte 4 bis 6 nach 
ihrem Alter bei dem Eintritt, in Spalte 7 bis 15 nach ihrem Alter bei dem Aus- 
scheiden, in Spalte 16 bis 18 nach ihrem Alter am Schlusse des zweiten, durch 
diese Uebersicht betroffenen Verwaltungsjahres, in Spalte 19 bis 24 nach ihrem 
Alter bei der Erkrankung geordnet. 
Als Erkrankungsfälle in Spalte 19 bis 21 gelten nur diejenigen, welche nach 
Beginn des ersten der beiden Jahre eingetreten sind; ältere noch andauernde Er- 
krankungen kommen nicht in Betracht. Wenn ein Mitglied mehrmals erkrankt 
ist, so wird jeder Erkrankungsfall besonders gerechnet. 
Als Krankheitstage in Spalte 22 bis 24 gelten nur diejenigen Tage, für welche 
die Kasse Aufwendungen gemacht hat.
	        
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