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Unser Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten und der Familienangelegen-
heiten des Königlichen Hauses, sowie Unser Staatsminister der Finanzen sind mit der
Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 20. Februar 1877.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt.
Kfönigliche Verordunng, betreffend die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zur Verhängung von
Ordnungsstrasen gegen die ihnen untergebenen Beamten. Vom 13. Februar 1877.
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Ausführung des Art. 77 des Gesetzes vom 28. Juni 1876, betreffend die Rechts-
verhältnisse der Staatsbeamten sowie der Angestellten an den Latein= und Real-Schulen,
(Reg. Blatt S. 211) und unter Bezugnahme auf Unsere Verordnung vom 20. Dezem-
ber 1876 §F. 2 (Reg. Blatt v. 1877, S. 5) verordnen und verfügen Wir nach Anhörung
Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
S. 1.
Die Staatsminister oder Departementsvorstände können gegen alle ihnen
unmittelbar oder mittelbar untergebenen Beamten die zulässigen Ordnungsstrafen bis zur
vollen gesetzlichen Höhe verhängen.
Gegen Richter greift jedoch die Strafbefugniß des Vorstands des Justizministeriums
nur wegen einer in unmittelbarer amtlicher Berührung mit demselben begangenen Ver-
letzung der Dienstpflicht Platz; insoweit er hienach gehindert wäre, in einem zu seiner
Keuntniß gelangten Falle eine Ordnungsstrafe zu verhängen, wird er die Einschreitung
der zuständigen richterlichen Disciplinarbehörde veranlassen.
Der Vorstand des Staatsministeriums und des Geheimen Rathes kann gegen die
Kanzleibeamten und Unterbediensteten dieser Behörden die zulässigen Ordnungsstrafen bis
zur vollen gesetzlichen Höhe verhängen.
S. 2.
Dem Staatsministerium steht die in §. 1 Abs. 1 bezeichnete Befugniß gegen sämmt-
liche Beamte des Verwaltungsgerichtshofs zu; jedoch gegen die Collegialmitglieder nur