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Art. 3.
1) In Gemäßheit des Art. 111 des Gesetzes vom 28. April 1873, betreffend die
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, sind die für die Gebäude= und Gewerbesteuer her-
gestellten neuen Kataster vom 1. Juli 1877 an der Erhebung der Gebäude= und Gewerbe-
stener zu Grund zu legen.
2) Der in §. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1821 für die Vertheilung der
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer festgesetzte Maßstab findet vom 1. Juli 1877 an
keine Anwendung mehr; ebenso tritt von diesem Tage an hinsichtlich der Gebäude= und
Gewerbestener dieses Gesetz nebst sämmtlichen zu dessen Vollziehung erlassenen Vor-
schriften außer Wirkung.
3) Die direkte Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen, sowie aus Gebäuden
und Gewerben, letztere mit Ausnahme der in Ziffer 5 dieses Artikels bezeichneten Fälle,
wird für das Jahr 1. Juli 187778 auf 8.-,723,315 —
und für die Zeit vom 1. Juli 1878 bis 31. März 1879 auf . . 6,542, 486 A —
festgesetzt, woran das Grundeigenthum und die Gefalle ..... »J-«
die Gebäude und Gewerbe zusammen .4
und zwar je zur Hälfte zu tragen haben.
4) Der nach den Art. 80, 81, 82 und 98 des Gesetzes vom 28. April 1873 in
Folge der Berichtigung und Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster entstehende
Abgang und Zuwachs geht auf Rechnung der Staatskasse und ist nach dem Steuersatz
zu berechnen, welcher bei der Umlage der Steuern auf die neuen Kataster am Anfang
des Stenerjahrs sich ergibt.
5) Nach demselben Steuersatz ist die von den Wandergewerben nach Art. 99 des
Gesetzes vom 28. April 1873 an die Staatskasse zu entrichtende Steuer festzustellen, und
sind als deren Ertrag vom 1. Juli 1877/78 —. 10,000 und vom 1. Juli 1878
bis 31. März 1879 —. 7,500 ¾ in den Etat aufzunehmen.
Art. 4.
1) Die Steuer von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mit-
glieder des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten und
von dem Dienst= und Berufseinkommen wird auf 4¼% des steuerbaren Jahresertrages
bestimmt, welcher nach den seitherigen gesetzlichen Vorschriften unter Beachtung der in
Art. 1 zu Ziffer 3 Schlußsatz und Art. 2 II. Ziffer 2 des Gesetzes vom 28. April 1873,
betreffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, enthaltenen Bestimmungen, die mit
dem 1. Juli 1877 in Wirksamkeit treten, zu berechnen ist.
Aus dem auf 1. Juli 1878 zu ermittelnden steuerbaren Jahresertrag sind 3¾ %
für die Zeit vom 1. Juli 1878 bis 31. März 1879 zu entrichten; dieser Zeitraum gilt
bei der Anwendung des Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. September 1852 als Steuerjahr.
2) Die Accise ist mit einem Zuschlag von 20 % zu den durch die Etatsverab-