Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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schiedung für 1867/68 und durch das Gesetz vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 330) 
bestimmten Abgabebeträgen nach den bisherigen gesetzlichen Normen mit Ausnahme des 
§. 4 des Accisegesetzes vom 18. Juli 1824, welcher vom 1. Juli 1877 an außer Wirkung 
tritt, zu erheben; von diesem Tage an unterliegen die Wandergewerbe und die Muster- 
reisenden der Gewerbesteuer nach Maßgabe der Bestimmungen, welche das Gesetz vom 
2. April 1873 in Art. 99 und 100, in Verbindung mit Art. 5 Ziffer 1 des Gesetzes 
vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 333), hierüber aufstellt. 
3) Die Hundeauflage ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Januar 1874 
(Reg. Blatt S. 79) mit einem Zuschlage von einer Mark zu der durch Gesetz vom 
20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 329) bestimmten Abgabe zu erheben, welcher Zuschlag 
dem Staat allein verbleibt; auf die Zeit vom 1. Juli 1878 bis 31. März 1879 sind 
hienach für jeden Hund sechs Mark zu entrichten. 
4) Die Konzessionsgelder für die Verleihung des Rechts zum Betrieb von Wirth- 
schaftsgewerben sind mit einem Zuschlag von 10 % zu den in Art. 11 des Gesetzes vom 
3. November 1855 (Reg. Blatt S. 269) in Verbindung mit Art. 3 des Gesetzes vom 
20. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 327) bestimmten Beträgen anzusetzen und zu erheben. 
5) Die Ausschanksabgabe von Wein und Obstmost ist nach den bisherigen Normen 
zu ermitteln und wird auf 11 % des Ausschankserlöses festgestellt. 
6) Die Abgabe von dem zur Bier= und Branntweinerzeugung bestimmten Malz ist 
nach den bestehenden gesetzlichen Normen nach dem Satze von 3./460.N für einen Zentner 
ungeschrotenes Malz zu erheben. 
7) Die Abgabe vom Branntweinkleinverkauf ist nach den bisherigen gesetzlichen 
Normen mit einem Zuschlag von 20 % zu den durch das Gesetz vom 21. August 1865 
in Verbindung mit dem Gesetze vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 330) bestimmten 
Sätzen zu erheben. · 
8)DieUebergangsfteuervongeschrotencmMalzistnachdemSatzevonZyläSOØ 
für den Zentner Malz zu erheben. 
9 Die Uebergangssteuer vom Bier ist mit 2. M für das Hektoliter braunes Bier 
und mit 1/4203 für das Hektoliter weißes Bier zu erheben. 
10) Die Uebergangssteuer von Branntwein, welcher aus andern Staaten des deutschen 
Zollgebiets zur Einfuhr gelangt, wird, bei einer Normalstärke von 50° nach dem Alko- 
holometer von Tralles bei 12,11° Reaumur, auf 2-¾ für das Hektoliter bestimmt. 
Nach diesem Verhältniß werden auch die Uebergangssteuersätze für Branntwein über 
und unter 50° Stärke bestimmt und bekannt gemacht. 
11) Der Steuersatz für das zur Branntweinbereitung bestimmte ungequetschte Grün- 
malz, sowie die Uebergangssteuer von gequetschtem Grünmalz, wird nach dessen Gewichts- 
verhältniß zu dem gedörrten (getrockneten) Malz für die Finanzperiode 1. Juli 1877 bis 
31. März 1879 durch Unser Finanzministerium bestimmt.
	        
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