Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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12) Sämmtliche Sporteln, insbesondere auch die durch das Gesetz vom 18. Juli 1871 
erhöhten Sporteln von Notariatsgeschäften, Erbschaften und Vermächtnissen, sind mit 
einem Zuschlag von 20% zu den gesetzlich bestimmten Beträgen zu erheben. 
Art. 5. 
Das Betriebs= und Vorrathskapital der Staatshauptkasse besteht in 4,286,000 4, 
welche einen Bestandtheil des Vermögens der Restverwaltung bilden. 
Art. 6. 
Aus dem Vermögen der Restverwaltung sind zur Bestreitung außerordentlicher 
Staatsausgaben bestimmt: 
dem Departement des Innern: 
zu Ausführung von Straßenbauten 675,000 
zur Unterstützung der wasserarmen Albgemeinden bei Herstellung einer Wasser- 
versorgung . 180,2650 M. 
zu einem Staatsbeitrag sur die erste kuntn des Shs zial- Gewerbemuseums 
für Feinmetallwaaren in Gmünd. . . 15,000 
dem Departement des Kirchen= und Schulwesens: 
für Staatsbeiträge an die Gemeinden Eßlingen und Göppingen, zu den Kosten 
ihrer neuen Realschulgebäude, je 10,000 zusammen 20,000= 
dem Finanzdepartement in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonds: 
zu einem weiteren Staatsbeitrag für Erbauung einer latholischen Kirche in 
Tübingen . 30,000 M. 
für Verbesserung und Erweiterung der chirurgischen Klini im alten akademischen 
Krankenhaus in Tübingen z·130,600 4 
für Erbauung eines latholischen Suhuihrereniners in Szmia 
an 310,000 fl. . .235,000.-!- 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsern Staatsminister der Finanzen zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 28. Juni 1877. 
Karl 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Kabinet-Chef: 
Gärttner.
	        
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