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Wenn jedoch der Zeuge den Verdienst eines vollen oder halben Tags schon durch
eine Zeitversäumniß von kürzerer Dauer einbüßt, so ist die Tagesgebühr diesem Umstand
entsprechend zu bemessen.
Frauenspersonen erhalten nur , Zeugen über 14 und unter 16 Jahren die
Hälfte der in Vorstehendem bestimmten Gebühr.
Zeugen unter vierzehn Jahren haben keinen Anspruch auf Tagesgebühr.
Oeffentliche Diener, welche einen ständigen Gehalt zu beziehen haben, können die
Tagesgebühr nur dann beanspruchen, wenn sie entweder Stellvertretungskosten zu bezahlen
haben oder durch die Erfüllung der Verbindlichkeit zur Zeugnißablegung in einem Neben-
erwerb beeinträchtigt werden.
S. 4.
Die Tages gebühr (§. 3) beträgt auf zwei Stunden oder weniger 60 Pfennige.
Bei längerer Abwesenheit vom Aufenthaltsort wird für jede weitere Stunde der
Betrag von 30 Pfennigen vergütet bis zum Höchstbetrag von 3 Mark für den Kalendertag.
Die Bestimmung des §. 2 Abs. 4 findet auch hier Anwendung.
Ist der Zeuge genöthigt, am Ort der Vernehmung oder unterwegs zu übernachten,
so wird ihm für das Uebernachten eine besondere Vergütung von 1 Mark 40 Pfennigen
gewährt.
Frauenspersonen haben / , Zeugen unter 16 Jahren den hälftigen Betrag der
Tagesgebühr anzusprechen. Die Uebernachtgebühr erhalten auch diese Zeugen voll.
S. 5.
Einen Anspruch auf die Neisegebühr haben, mit der im Absatz 6 festgesetzten
Ausnahme, nur solche Zeugen, deren Aufenthaltsort wenigstens 4 Kilometer vom Ort
der Vernehmung entfernt liegt.
Wenn und soweit die Benützung der Eisenbahn oder des Dampfboots möglich ist,
besteht die Reisegebühr in dem Ersatz des einfachen Betrags der Eisenbahnfahrtaxe dritter
Klasse, beziehungsweise der Taxe für einen Platz der zweiten Klasse auf dem Dampfboot.
Wofern den Umständen nach ein Retourbillet benützt werden kann, darf nur der Preis
eines Retourbillets angerechnet werden. Wenn der Zeuge in Folge von Umständen,
welche er nicht vorhersehen konnte, an der Benützung des Retourbillets ohne seine Schuld
verhindert ist, so ist ihm neben dem Betrage des Retourbillets das Fahrgeld für die
Rückfahrt zu ersetzen.