Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

170 
Wenn jedoch der Zeuge den Verdienst eines vollen oder halben Tags schon durch 
eine Zeitversäumniß von kürzerer Dauer einbüßt, so ist die Tagesgebühr diesem Umstand 
entsprechend zu bemessen. 
Frauenspersonen erhalten nur , Zeugen über 14 und unter 16 Jahren die 
Hälfte der in Vorstehendem bestimmten Gebühr. 
Zeugen unter vierzehn Jahren haben keinen Anspruch auf Tagesgebühr. 
Oeffentliche Diener, welche einen ständigen Gehalt zu beziehen haben, können die 
Tagesgebühr nur dann beanspruchen, wenn sie entweder Stellvertretungskosten zu bezahlen 
haben oder durch die Erfüllung der Verbindlichkeit zur Zeugnißablegung in einem Neben- 
erwerb beeinträchtigt werden. 
S. 4. 
Die Tages gebühr (§. 3) beträgt auf zwei Stunden oder weniger 60 Pfennige. 
Bei längerer Abwesenheit vom Aufenthaltsort wird für jede weitere Stunde der 
Betrag von 30 Pfennigen vergütet bis zum Höchstbetrag von 3 Mark für den Kalendertag. 
Die Bestimmung des §. 2 Abs. 4 findet auch hier Anwendung. 
Ist der Zeuge genöthigt, am Ort der Vernehmung oder unterwegs zu übernachten, 
so wird ihm für das Uebernachten eine besondere Vergütung von 1 Mark 40 Pfennigen 
gewährt. 
Frauenspersonen haben / , Zeugen unter 16 Jahren den hälftigen Betrag der 
Tagesgebühr anzusprechen. Die Uebernachtgebühr erhalten auch diese Zeugen voll. 
S. 5. 
Einen Anspruch auf die Neisegebühr haben, mit der im Absatz 6 festgesetzten 
Ausnahme, nur solche Zeugen, deren Aufenthaltsort wenigstens 4 Kilometer vom Ort 
der Vernehmung entfernt liegt. 
Wenn und soweit die Benützung der Eisenbahn oder des Dampfboots möglich ist, 
besteht die Reisegebühr in dem Ersatz des einfachen Betrags der Eisenbahnfahrtaxe dritter 
Klasse, beziehungsweise der Taxe für einen Platz der zweiten Klasse auf dem Dampfboot. 
Wofern den Umständen nach ein Retourbillet benützt werden kann, darf nur der Preis 
eines Retourbillets angerechnet werden. Wenn der Zeuge in Folge von Umständen, 
welche er nicht vorhersehen konnte, an der Benützung des Retourbillets ohne seine Schuld 
verhindert ist, so ist ihm neben dem Betrage des Retourbillets das Fahrgeld für die 
Rückfahrt zu ersetzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.