Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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und dessen Gehalten (vergl. Ziffer 1 bis 4) wirklich als eine höhere Mädchenschule 
anzuerkennen ist, wird hiezu auf Ansuchen ein geeigneter Staatsbeitrag aus den 
hiefür bestimmten Etatsmitteln bewilligt. 
7) Behufs der Heranbildung von Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen ist 
durch Einrichtung des höheren Lehrerinnen-Seminars in Stuttgart (vergl. Verfügung 
des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 14. Februar 1874, Staatsanzeiger 
S. 251) Fürsorge getroffen. 
8) Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1868, betreffend die dienstrecht- 
lichen Verhältnisse von Angehörigen des Departements des Kirchen= und Schulwesens, 
können Lehrern an Privattöchterbildungsanstalten eventuelle Pensionsrechte 
gewährt werden. 
Weiteres in Beziehung auf die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen 
an den höheren Mädchenschulen wird zunächst vorbehalten. 
9) Die nächste Aufsicht über die höheren Mädchenschulen (mit Ausnahme der 
beiden auf Königlicher Privatstiftung beruhenden Töchterbildungsanstalten in Stuttgart, 
des Katharinenstifts und der Olgaschule, deren Einrichtung einer eigenen Aufsicht unter- 
liegt) wird in Unterordnung unter das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens von 
einer besonderen Behörde — Kommission für die höheren Mädchenschu- 
len — geführt, in welche Mitglieder der Oberschulbehörden und sonstige geeignete Kräfte 
berufen werden. 
Ueber die Besetzung der Kommission wird demnächst spezielle Bekanntmachung 
erfolgen. 
10) Aufgabe dieser Behörde ist es insbesondere, die Organisation und den Lehr- 
plan der betreffenden Anstalten, sowie die Qualifikation und die Gehaltsverhältnisse der 
an denselben angestellten Vorstände und Lehrer zu prüfen, Gesuche um Staat,sbeiträge 
(vergl. Ziffer 60) und um Einräumung von Pensionsrechten (vergl. Ziffer 8) zu begut- 
achten, von den Einrichtungen und Leistungen dieser Anstalten durch Visitation sich zu 
überzeugen, für Verbesserung derselben die geeigneten Anträge zu stellen. 
11) Nach den zur Zeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen können jedoch zunächst 
nur die über das volksschulpflichtige Alter hinausgehenden höheren Mädchenschulen be- 
ziehungsweise Schulabtheilungen der Aufsicht der neuen Staatsbehörde unterstellt werden. 
In Beziehung auf die die volksschulpflichtigen Mädchen enthaltenden unteren Ab-
	        
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