Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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theilungen jener Schulen hat bis zu einer etwaigen Abänderung des Volksschulgesetzes 
vom 29. September 1836 die Kommission für die höheren Mädchenschulen sich auf eine 
blose Kenntnißnahme zu beschränken, und hierüber mit den für die Volksschulen 
gesetzlich bestehenden Oberschulbehörden sich zu verständigen. 
12) Mit Rücksicht auf die Leistungen der Gemeinden beziehungsweise der Eltern- 
vereine und den dadurch bedingten Anspruch auf Mitbetheiligung bei der Verwaltung der 
fraglichen Schulen ist auf Einsetzung von Lokalschulkommissionen mit geeigneter Zu- 
sammensetzung und Kompetenzbestimmung je nach den örtlichen und sachlichen Verhält- 
nissen möglichst Bedacht zu nehmen. 
Stuttgart, den 11. Juli 1877. 
Geßler. 
Versügung des K. Medicinal-Collegiums, betreffend die Abänderung der Akzueitare. 
Vom 2. Juli 1877. 
Mit Rücksicht auf die in den letzten Monaken eingetretene außerordentliche Preis- 
steigerung von Chininsalzen werden die Preisansätze der Arzneitaxe pro 1877 wie folgt 
abgeändert: 
0,1 Gr. 1,0 Gr. 
Chininum bisulluriem 12 100 5 
„ by drochloriem 15 120 „ 
2 sulfurieum. . . . . 12 100 „ 
Stuttgart, den 2. Juli 1877. 
Fleischhauer. 
S— 
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele)
	        
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