Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Küönigliche Perordnung, betreffend Aenderungen der Kriminalgebühren-Grdnung vom 24. Vovember 1826. 
Vom 12. Juli 1877. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, daß 
vom 1. August l. Is. an folgende Aenderungen der in den §§. 5, 6 Abs. 1, 19 Abs. 3, 20 
Abs. 3 und 38 der Kriminalgebührenordnung vom 24. November 1826 (Reg. Blatt S. 493 
u. folg.) enthaltenen Bestimmungen über die Gebühren der Gefangenwärter in Wirksam- 
keit zu treten haben: 
K. 1. 
Die Einschreibgebühr der Gefangenwärter wird 
bei den Untersuchungsgefangenen (8. 5 Abs. 1) auf. 5645 Pf. 
bei den Strafgefangenen (§. 38 Abs. 1 a 20 Pf. 
festgesetzt. 
Die Bestimmung (§. 5 Abs. 2), wonach die Anrechnung der Einschreibgebühr weg- 
fällt, wenn die Haft nicht über drei Tage gedauert hat, wird aufgehoben. 
8. 2. 
Die Wartgebühr wird 
bei den Untersuchungsgefangenen (§. 6 Abs. 1) auf. .. . . . 30Pf. 
bei den Strafgefangenen (8. 38 Abs. 1) af 20 Pl.% 
auf den Kopf und Tag erhöht. 
Eine Ermäßigung der Wartgebühr wird dadurch, daß der Gefangene von den in 
8. 20 der Kriminalgebührenordnung nachgelassenen Erleichterungen Gebrauch macht, 
nicht begründet. 
8. 3. 
Die besondere Tagesgebühr, welche dem Gefangenwärter von dem. Gefangenen zu 
entrichten ist, wenn er von der Vergünstigung, eine andere als die vorgeschriebene Kost 
zu genießen, Gebrauch macht (§. 19 Abs. 3, §. 38 Abs. 2), wird auf 15 Pf. bestimmt.
	        
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