Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

183 
Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster obliegt, auf die durch die Katasterkom- 
mission denselben zugehenden Vorschriften verwiesen. 
Hinsichtlich der Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung der Steuern werden 
die Oberämter auf die hierüber schon früher getroffenen Verfügungen hingewiesen. 
Stuttgart, den 17. Juli 1877. 
In Vertrelung: 
Stumpf. 
Genehmigt von dem K. Finanzministerium den 17. Juli 1877. 
Renner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.