Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den vollzug des Gesetzes vom 
27. November 1865 über die Fischerei. Vom 9. Juli 1877. 
Auf Grund der §§. 296 und 370 Ziff. 4 des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich und des Art. 39 Ziff. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aende- 
rungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich 
(Reg. Blatt S. 403), wird hiemit zu Vollziehung des Gesetzes vom 27. November 1865, 
betreffend die Fischerei (Reg. Blatt S. 499), insbesondere der Art. 6 und 9 dieses Ge- 
setzes, verfügt: 
S. 1. 
Der Fang und der Verkauf der Aeschen und Rothfische ist während der Zeit vom 
15. März bis 15. Mai, beide Tage einschließlich, der Fang und der Verkauf der übrigen 
Salmenarten, insbesondere der Forellen, sowie der Treischen, während der Monate 
November und Dezember, der ordentlichen Laichzeit dieser Fische, verboten, soweit er 
nicht nachgewiesenermaßen zum Zwecke künstlicher Fischzucht stattfindet. 
§. 2. 
Während dieser Zeit und während weiterer sechs Wochen nach beendigter Laichzeit 
dürfen Enten in Fischwasser, in welchen Forellen oder andere Salmenarten oder Treischen 
sich vorherrschend aufhalten, nicht zugelassen werden, wenn diese Fischwasser nicht Gemein- 
den zur Benützung zustehen; stehen aber solche Fischwasser Gemeinden zur Benützung 
zu, so hängt die Zulassung der Enten von der Genehmigung der Gemeindebehörden ab. 
(Art. 9 Abs. 2 des Fischereigesetzes.) 
. 8. 3. 
In derselben Weise (8. 2) ist die Zulassung der Enten in Fischwasser mit Karpfen 
während der Monate Mai und Juni, der Laichzeit der Karpfen, und während weiterer 
sechs Wochen nach beendigter Laichzeit verboten. 
8. 4. 
Wo örtliche Verhältnisse oder Witterungseinflüsse für einzelne Fischwasser oder 
Jahre eine Abweichung von der sonstigen ordentlichen Laichzeit herbeiführen, sind die 
Oberämter befugt, auf den Antrag der Gemeindebehörden, nach Vernehmung der Fischerei- 
berechtigten, auf Grund eines Gutachtens von Sachverständigen die als Regel vorge- 
schriebene Schonzeit der oben genannten Fischgattungen den örtlichen und Witterungs-
	        
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