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Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den vollzug des Gesetzes vom
27. November 1865 über die Fischerei. Vom 9. Juli 1877.
Auf Grund der §§. 296 und 370 Ziff. 4 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich und des Art. 39 Ziff. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aende-
rungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
(Reg. Blatt S. 403), wird hiemit zu Vollziehung des Gesetzes vom 27. November 1865,
betreffend die Fischerei (Reg. Blatt S. 499), insbesondere der Art. 6 und 9 dieses Ge-
setzes, verfügt:
S. 1.
Der Fang und der Verkauf der Aeschen und Rothfische ist während der Zeit vom
15. März bis 15. Mai, beide Tage einschließlich, der Fang und der Verkauf der übrigen
Salmenarten, insbesondere der Forellen, sowie der Treischen, während der Monate
November und Dezember, der ordentlichen Laichzeit dieser Fische, verboten, soweit er
nicht nachgewiesenermaßen zum Zwecke künstlicher Fischzucht stattfindet.
§. 2.
Während dieser Zeit und während weiterer sechs Wochen nach beendigter Laichzeit
dürfen Enten in Fischwasser, in welchen Forellen oder andere Salmenarten oder Treischen
sich vorherrschend aufhalten, nicht zugelassen werden, wenn diese Fischwasser nicht Gemein-
den zur Benützung zustehen; stehen aber solche Fischwasser Gemeinden zur Benützung
zu, so hängt die Zulassung der Enten von der Genehmigung der Gemeindebehörden ab.
(Art. 9 Abs. 2 des Fischereigesetzes.)
. 8. 3.
In derselben Weise (8. 2) ist die Zulassung der Enten in Fischwasser mit Karpfen
während der Monate Mai und Juni, der Laichzeit der Karpfen, und während weiterer
sechs Wochen nach beendigter Laichzeit verboten.
8. 4.
Wo örtliche Verhältnisse oder Witterungseinflüsse für einzelne Fischwasser oder
Jahre eine Abweichung von der sonstigen ordentlichen Laichzeit herbeiführen, sind die
Oberämter befugt, auf den Antrag der Gemeindebehörden, nach Vernehmung der Fischerei-
berechtigten, auf Grund eines Gutachtens von Sachverständigen die als Regel vorge-
schriebene Schonzeit der oben genannten Fischgattungen den örtlichen und Witterungs-