Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8. 8. 
Die Vorstände der Strafanstalten können gegen das ihnen untergebene Personal 
wegen Verfehlungen im Dienste selbst die zulässigen Ordnungsstrafen verhängen, jedoch 
Geldstrafe nur bis zum Betrage von dreißig Mark oder Haftstrafe bis zu acht Tagen. 
8. 9. 
Bei den Unterrichtsanstalten im Departement des Kirchen= und Schulwesens 
außer der Universität sind bei Verfehlungen im Dienste selbst 
1) die Lehrerkollegien befugt, gegen die ihnen untergebenen Kanzleibeamten und 
Unterbediensteten Verweise und Geldstrafen zu verhängen, welch letztere 
a) bei den unmittelbar unter dem Ministerium stehenden Anstalten bis zu 
sechzig Mark, 
b) bei den unter der nächsten Aufsicht eines Collegiums oder einer sonstigen Zwischen- 
behörde stehenden Anstalten bis zu dreißig Mark gehen können; 
2) die Vorstände berechtigt, gegen die Mitglieder der Lehrerkollegien und sonstige 
Lehrer Verweise zu verhängen, sodann gegen die ihnen untergebenen Kanzleibeamten und 
Unterbediensteten nicht nur Verweise, sondern auch Geldstrafe bis zu zwanzig Mark zu 
verfügen. 
Die unter Ziff. 2 erwähnte Strafbefugniß kommt auch den Vorständen der Er- 
ziehungsanstalten und Sammlungen des Departements des Kirchen= und Schul- 
wesens gegen die bei denselben angestellten Unterbediensteten zu. Gegen das ihnen unter- 
gebene höhere Beamtenpersonal können sie nur Verweise verhängen. 
8. 10. 
Die zulässigen Ordnungsstrafen, übrigens Geldstrafe nur bis zu dem Betrag von 
zwanzig Mark oder Haft bis zu drei Tagen, können wegen Verfehlungen im Dienste 
selbst verhängt werden: " 
a) von den Vorständen der Staats irrenanstalten, der Landeshebammen= 
schule, der Hafendirektion in Friedrichshafen und der Arbeitshäuser 
gegen die ihnen unmittelbar untergebenen Unterbediensteten; 
I6) von dem Landoberstallmeister, von den Vorständen der Kameral-Haupt- 
steuer= und Hauptzoll-Aemter, der Forstämter, der Hütten= und Sali- 
nen-Aemter, sowie des Münzamts gegen die ihnen unmittelbar untergebenen 
Beamten, jedoch mit Beschränkung auf Verweise gegen die ihnen untergebenen 
Amtsmitglieder.
	        
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