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8. 8.
Die Vorstände der Strafanstalten können gegen das ihnen untergebene Personal
wegen Verfehlungen im Dienste selbst die zulässigen Ordnungsstrafen verhängen, jedoch
Geldstrafe nur bis zum Betrage von dreißig Mark oder Haftstrafe bis zu acht Tagen.
8. 9.
Bei den Unterrichtsanstalten im Departement des Kirchen= und Schulwesens
außer der Universität sind bei Verfehlungen im Dienste selbst
1) die Lehrerkollegien befugt, gegen die ihnen untergebenen Kanzleibeamten und
Unterbediensteten Verweise und Geldstrafen zu verhängen, welch letztere
a) bei den unmittelbar unter dem Ministerium stehenden Anstalten bis zu
sechzig Mark,
b) bei den unter der nächsten Aufsicht eines Collegiums oder einer sonstigen Zwischen-
behörde stehenden Anstalten bis zu dreißig Mark gehen können;
2) die Vorstände berechtigt, gegen die Mitglieder der Lehrerkollegien und sonstige
Lehrer Verweise zu verhängen, sodann gegen die ihnen untergebenen Kanzleibeamten und
Unterbediensteten nicht nur Verweise, sondern auch Geldstrafe bis zu zwanzig Mark zu
verfügen.
Die unter Ziff. 2 erwähnte Strafbefugniß kommt auch den Vorständen der Er-
ziehungsanstalten und Sammlungen des Departements des Kirchen= und Schul-
wesens gegen die bei denselben angestellten Unterbediensteten zu. Gegen das ihnen unter-
gebene höhere Beamtenpersonal können sie nur Verweise verhängen.
8. 10.
Die zulässigen Ordnungsstrafen, übrigens Geldstrafe nur bis zu dem Betrag von
zwanzig Mark oder Haft bis zu drei Tagen, können wegen Verfehlungen im Dienste
selbst verhängt werden: "
a) von den Vorständen der Staats irrenanstalten, der Landeshebammen=
schule, der Hafendirektion in Friedrichshafen und der Arbeitshäuser
gegen die ihnen unmittelbar untergebenen Unterbediensteten;
I6) von dem Landoberstallmeister, von den Vorständen der Kameral-Haupt-
steuer= und Hauptzoll-Aemter, der Forstämter, der Hütten= und Sali-
nen-Aemter, sowie des Münzamts gegen die ihnen unmittelbar untergebenen
Beamten, jedoch mit Beschränkung auf Verweise gegen die ihnen untergebenen
Amtsmitglieder.