202
Im Uebrigen bilden die für die Staatsbesteuerung angelegten Kataster die Grund-
lage für die Amtskörperschafts= und Gemeindebesteuerung.
Art. 13.
Die durch die Fortführung der Kataster entstehenden Kosten fallen, soweit es sich
um die Kataster einzelner Gemeinden handelt, auf die betreffenden Gemeinden, im
Uebrigen auf die Amtskörperschaften.
Art. 14.
Musterreisende.
Die Musterreisenden (Gesetz vom 28. April 1873, Art. 100) sind von der Amts-
und Gemeindesteuer frei.
Art. 15.
Strafen und Steuernachholung hinsichtlich der Gewerbesteuer.
Die in Art. 101 bis 110 des Gesetzes vom 28. April 1873 enthaltenen Straf-
bestimmungen hinsichtlich der Gewerbesteuer erleiden in Absicht auf die Amts= und Ge-
meindesteuern eine Einschränkung dahin, daß bei der Untersuchung und Bestrafung einer
Gesetzesübertretung zugleich zu erheben und auszusprechen ist, ob und in welchem Betrag
die Nachholung der Körperschaftssteuern stattzufinden hat. Bei der Bemessung der ver-
wirkten Strafe ist der Betrag der gefährdeten Körperschaftssteuern außer Betracht zu lassen.
Art. 16.
Schlußbestimmung.
Die Steuererhebung für die Amtskörperschaften und Gemeinden nach Maßgabe des
gegenwärtigen Gesetzes beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem gemäß Art. 111 des Ge-
setzes vom 28. April 1873 die neuen Kataster für den Staat zur Anwendung kommen.
Zweiter Abschnitt.
Verhältniß der Amts= und Gemeindeanlagen zur Staatssteuer und vorübergehende Bestimmungen
über Erweiterung der Besteuerungsrechte der Gemeinden.
. Art. 17.
Verhältniß der Amts- und Gemeindeanlagen zur Staatssteuer.
Die Umlage der von den zuständigen Behörden beschlossenen und genehmigten Amts-
körperschafts= und Gemeindesteuern auf Grundeigenthum, Gebäude und Gewerbe hat in
dem für die Heranziehung derselben zur Staatssteuer bestimmten Verhältnisse zu geschehen.
Dieses Beitragsverhältniß kann, wenn und solange nur einzelne der neuen Kataster