Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

204 
Soweit die Abgabe von dem zur Biererzeugung verwendeten Malz erhoben wird, 
ist dieselbe auf einhundert Kilogramm ungeschrotenen Malzes in einem solchen Verhältniß 
zu bestimmen, daß die hievon für die Gemeinde zu erhebende Steuer nicht höher als die 
Steuer von dem in die Gemeinde eingeführten Bier auf den Hektoliter trifft. 
Der Abgabe auf Fleisch unterliegen Haut, Füße, Eingeweide und Darmfett nicht; 
diese Theile werden daher bei dem Verwiegen des Fleisches nicht miteinbezogen. 
Die Fleischabgabe von lebend beigeführten Thieren ist nach Stücksätzen festzusetzen. 
Die für die einzelnen Viehgattungen zu erhebenden Sätze werden von dem Ministerium 
des Innern für jede Gemeinde mit Rücksicht auf Größe und Gewicht der daselbst regel- 
mäßig zum Schlachten kommenden Viehgattungen bestimmt. 
Art. 22. 
Die Erlaubniß zu Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben wird erstmals bis zum 
31. März 1879 ertheilt. 
Die Fortsetzung der Erhebung nach Ablauf dieser Zeit erfordert einen Beschluß der 
bürgerlichen Kollegien und kann nur durch K. Verordnung, jedoch nicht länger als auf 
die Dauer der nächstfolgenden zwei Jahre gestattet werden. 
Art. 23. 
Die örtliche Verbrauchsabgabe von dem in der Gemeinde erzeugten Bier ist als 
Zuschlag zur Malzsteuer, von dem aus anderen Vereinsstaaten eingeführten Bier als Zu- 
schlag zu der in dieser Gemeinde zur Erhebung kommenden Uebergangssteuer durch die 
Staatsbehörden anzusetzen und einzuziehen. 
Die Vorschriften, welche in Beziehung auf Erhebung, Verjährung, Nachlaß und 
Rückvergütung, sowie auf Steuergefährdung und deren Bestrafung für die Staatssteuer 
in Anwendung kommen, erstrecken sich auf diese Zuschläge. Für letztere tritt jedoch eine 
Erhöhung des Strafmaßes wegen Rückfalls nicht ein. 
Die Behörden, welchen die Untersuchung und Abrügung einer Staatssteuergefährdung 
obliegt, haben auch bezüglich der Gefährdung dieser Zuschläge zu erkennen. Die hiefür 
erkannten Geldstrafen mit Ausnahme der Kontrolestrafen fallen in die Gemeindekassen. 
Art. 24. 
Soweit die örtlichen Abgaben nicht gemäß Art. 23 als Zuschläge zur Staatssteuer 
aufgebracht werden, sind die Vorschriften für den Ansatz, die Erhebung und Kontrolirung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.