Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

N 23. 
RNegierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 4. August 1877. 
Inhalt. 
Bekanntmachung sämmtlicher Ministerien, belressend Aenderungen in den Bestimmungen zu Ausführung einiger Para- 
graphen des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 und der Novelle vom 4. April 1874. Vom 24. Juli 1877. 
  
Gekanntmachung sämmtlicher Ministerien, betreffend Aenderungen in den Bestimmungen zu Ausführung 
einiger paragraphen des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 und der Novolle 
vom 4. April 1674. Vom 24. Juli 1877. 
Der Reichskanzler hat im Centralblatt für das Deutsche Reich von 1877 Seite 252 
nachstehende Bekanntmachung erlassen: 
„Zufolge Beschlusses des Bundesraths vom 13. März d. J. ist das durch die 
Bekanntmachung vom 22. Februar 1875, betreffend die Ausführung der 8§. 101 bis 
108 des Militär-Pensions-Gesetzes vom 27. Juni 1871 und der 8§. 15. 16 und 22 
der Novelle vom 4. April 1874, vorgeschriebene Schema für die Quittungsbücher 
der Militärpensionäre der Unterklassen durch das anliegende Schema zu ersetzen. 
Der noch vorhandene Bestand an Quittungsbüchern nach dem früheren Schema 
kann unter Berichtigung der Monatsbezeichnungen nach Maßgabe des neuen Schemas 
aufgebraucht werden. 
In Betreff der Zahlungen für das erste Vierteljahr 1877 ist für die 3 Monate 
Januar bis einschließlich März eine besondere Jahres-Zahlungsdesignation zu 
verwenden. Die Entnahme derselben hat bei der nächsten Zahlung zu erfolgen, 
nachdem zuvor die zur Beglaubigung der Zahlung dienende Verhandlung unter ent- 
sprechender Aenderung des Datums ausgefüllt und vollzogen worden ist.“
	        
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