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8. 3.
Für die Leitung des Bereinigungsgeschäfts in denjenigen Fällen, bei welchen Ge-
meinden zweier Oberämter betheiligt sind, hat die Kreisregierung eines der beiden Ober-
ämter commissarisch zu bestellen. 5.4
Ob das Bereinigungsgeschäft auf schriftlichem Wege vollzogen werden könne, oder
ob hiezu ein Zusammentritt der Gemeinderäthe der betheiligten Gemeinden unter der
Leitung des Oberamts zu veranlassen sei, bleibt der Erwägung des Oberamts überlassen.
Der erstere Weg wird da, wo es sich um Zutheilungsobjekte von geringerem Umfang
handelt und die Verhältnisse einfach sind, vorzuziehen, wo diese Voraussetzungen nicht
zutreffen, wird der zweite Weg zu wählen sein. In beiden Fällen wird das Oberamt
den Betheiligten bestimmt formulirte Vorschläge machen, welche als Grundlage für die
weiteren Verhandlungen dienen können.
S. 5.
Da nach dem Gesetz Art. 1 die Einverleibung der nach Markungsangehörigkeit und
Steuerpflichtigkeit getheilten Grundstücke in die Steuergemeinde die Regel und die Zu-
weisung in die Besteuerung der Markungsgemeinde die Ausnahme bildet, so ist, wo es
immer angeht, die Bereinigung durch Einverleibung in die Steuergemeinde herbeizuführen.
Hiebei wird jedoch bemerkt, daß die Grundstücke, welche nach dem Markungs= und Be-
steuerungsverhältniß bisher getheilt waren, nach Art. 1 des Gesetzes nicht sämmtlich ent-
weder der Steuergemeinde einverleibt, oder bei der Markungsgemeinde belassen werden
müssen. Es ist vielmehr die Frage, ob die Zutheilung zu der Steuergemeinde nach der
Lage und den sonstigen in Betracht kommenden örtlichen Verhältnissen als zuläßig er-
scheine, je bei den einzelnen Grundstücken besonders zu beantworten, so daß ein Theil der
den Gegenstand der Bereinigung bildenden Grundstücke der Steuergemeinde einverleibt,
ein Theil in dem bisherigen Markungsverband gelassen werden kann. Diese Theilung
wird da, wo die fraglichen Grundstücke in der Markung der bisherigen Markungs-
gemeinde zerstreut liegen, die Regel bilden, da solche nur insoweit zur Einverleibung in
die Steuergemeinde sich eignen, als sie an die Markung der letzteren angrenzen und von
ihr aus zugänglich sind, während nach auswärts steuernde Grundstücke, bei welchen dieß
nicht der Fall ist, in ihrem Markungsverband belassen werden müssen, wem nicht ganz
besondere Gründe für das Gegentheil vorliegen.