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8. 6.
Der nach Art. 3 Abs. 2 der Steuergemeinde zustehende Verzicht auf die Einver-
leibung der ihr bisher steuerpflichtigen Grundstücke wegen hiemit übergehender Markungs-
lasten ist nur statthaft, wenn es sich um erhebliche Lasten handelt, z. B. um Kunst-
bauten und Brückenbaulasten, nicht aber bei gewöhnlichen Markungslasten, wie Weg-
unterhaltung, Feldschutz, Erhaltung der Markungs= und Gütergrenzen.
Ein solcher Verzicht ist aber auch ohne Zustimmung der Markungsgemeinde nur
daun zuläßig, wenn er sich auf sämmtliche den Gegenstand der Ausgleichung bildende
Grundstücke erstreckt, nicht aber kann die Steuergemeinde auf die Einverleibung einzelner
mit erheblichen Markungslasten beschwerter Grundstücke verzichten und die Einverleibung
der mit solchen Lasten nicht beschwerten Grundstücke in Anspruch nehmen.
Ist die Frage der Erheblichkeit einer Markungslast bestritten, so entscheidet hierüber
nach Art. 8 und 9 des Gesetzes die Kreisregierung und in der Beschwerdeinstanz das
Ministerium des Innern.
S. 7.
Wenn der Markungsgemeinde das Communweiderecht auf der den Gegenstand der
Ausgleichung bildenden Fläche zusteht, so wird in der Regel nach Erörterung dieses
Weiderechts und seines ungefähren Nutzungswerths beziehungsweise nach Inbetrachtnahme
der Gemeindeweide-Verhältnisse der Steuergemeinde bei der Verhandlung über die Aus-
gleichung zuerst die Vorfrage zu stellen sein, ob die Steuergemeinde auf die Einverleibung
verzichte. Wird diese Frage bejaht, so bleiben die Grundstücke bei der bisherigen Markung
und hat die Markungsgemeinde für das ihr zuwachsende Besteuerungsrecht Entschädigung
zu leisten. Wird sie verneint, so ist zunächst auf die Festsetzung der für das übergehende
Weiderecht zu leistenden Entschädigung im Wege der gegenseitigen Verständigung hinzu-
wirken. Ist dieß nicht von Erfolg, so ist der Jahreswerth des Weiderechts nach den
Bestimmungen des Weideablösungsgesetzes vom 26. März 1873 Art. 48—50 zu ermitteln,
dessen Betrag sodann nach Art. 2 des Gesetzes von der neuen Markungsgemeinde an die
bisherige 26 Jahre lang zu bezahlen ist. Die festgesetzte Ablösungsrente ist beiden Ge-
meinden durch das Oberamt zu eröffnen.
Ob und in wie weit diese Rente als Grundstockskapital anzusammeln sei, darüber
haben die Gemeindekollegien Beschluß zu fassen, welcher der Genehmigung der Kreis-
regierung zu unterstellen ist.