Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8. 8. 
Kommt eine gütliche Vereinigung unter den betheiligten Gemeinden nicht zu Stande, 
so hat das Oberamt die Sache mit bestimmtem eingehend begründetem Antrag der Kreis- 
regierung vorzulegen. 
8. 9. 
Wird die Bereinigung durch den Uebergang des Besteuerungsrechts auf die Markungs- 
gemeinde herbeigeführt, so ist in Ermanglung anderweiten Uebereinkommens die durch- 
schnittliche jährliche Gemeindesteuer, welche die bisherige Steuergemeinde in den zehn 
Steuerjahren 1867/77 von den aus ihrem Steuerverband tretenden Grundstücken er- 
hoben hat, zur Ermittlung der an letztere von der Markungsgemeinde zu bezahlenden 
26jährigen Entschädigungsrente zu berechnen. Zu diesem Zweck ist aus den Akten der 
bisherigen Steuergemeinde der Betrag des Gemeindeschadens und der auf die über- 
gehenden Grundstücke entfallende Antheil an demselben nach zehnjährigem Durchschnitt 
zu erheben. 
Die durchschnittliche jährliche Gemeindesteuer der aus dem Steuerverband tretenden 
Grundstücke ist 26 Jahre lang von der Markungsgemeinde an die Steuergemeinde von 
der letztmaligen Steuererhebung an zu entrichten. 
Da bei den Grundstücken die Steuerumlage auf Grund der Einschätzung nach dem 
Katastergesetz vom 28. April 1873 erst in einigen Jahren stattfinden kann, und inzwischen 
die neueingetretenen Grundstücke nach dem Ortssteuerfuß der Markungsgemeinde in die 
Steuer genommen werden müssen, so sind die Katastersummen dieser Grundstücke durch 
die örtliche Steuersatzbehörde dem Ortssteuerfuß der Markungsgemeinde anzupassen. Die 
hienach festgesetzten Katastersummen der einzelnen Grundstücke sind in das Güterbuch 
der Markungsgemeinde einzutragen und ist das summarische Steuervermögensregister 
richtig zu stellen. Wo von den neueingetretenen Gütern an Stelle des Gemeindeschadens 
nach Art. 5 und 6 ein Fixum erhoben wird, ist bei den betreffenden Steuerpflichtigen 
die Katastersumme, aus welcher Gemeindeschaden nach der jeweiligen Umlage zu bezahlen 
ist, von derjenigen der neueingetretenen Grundstücke, auf welche eine fixirte Gemeinde- 
steuer gelegt wird, getrennt zu halten. 
8. 10. 
In welcher Weise die Steuerumlage da, wo bei einem Theil der Grundstücke an 
Stelle des Gemeindeschadens eine fixirte Gemeindesteuer tritt, vorgenommen werden soll,
	        
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