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1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Hiebei sind diejenigen Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihres Wohn-
sitzes oder ihres nicht bloß vorübergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuer, Wohn-
oder Bürgersteuer entrichten, von Amtswegen in die Wählerlisten aufzunehmen, da-
gegen in Gemäßheit des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 die zum aktiven
Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, hievon aus-
zuschließen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche Auf-
ruf derjenigen Wahlberechtigten, welche nicht von Amtswegen in die Wählerlisten
aufzunehmen sind, zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt
im Bezirksblatte und von den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden auf orts-
übliche Weise zu erlassen.
3) Die Wählerlisten müssen längstens 10 Tage, vom Erscheinen gegenwärtiger Ver-
fügung im Regierungsblatte an gerechnet, somit spätestens am 14. September voll-
endet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6
Tagen, also bis 20. September einschließlich auf dem Rathhause zur allgemeinen
Einsicht aufgelegt werden.
Längstens binnen 3 Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die
Wählerliste an gerechnet hat die örtliche Kommission hierüber Beschluß zu fassen;
spätestens am 21. Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschreibens,
am 25. September, haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten sammt den Akten über
beanstandete Wahlberechtigungen an das Oberamt einzusenden.
4) Die Wahl ist genau 30 Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verfügung im
Regierungsblatt, also
am Donnerstag den 4. Oktober d. Is.
in allen Abstimmungsbezirken gleichzeitig vorzunehmen.
Die Bekantmachung des Tages der Wahl, des Beginns und des Schlusses
der Wahlhandlung hat in jeder Gemeinde spätestens am 1. Oktober auf ortsübliche
Art zu erfolgen, insbesondere ist darauf zu achten, daß die Beurkundungen über diese
Bekanntmachung in einer die ordnungsmäßige Vornahme der letzteren unzweifelhaft
bestätigenden Weise zu den Akten gebracht werden.