Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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I). Lehranstalten, für welche besondere Bedingungen festgestellt worden sind. 
Königreich Preußen. 
Provinz Brandenburg. ! Rheinprovinz. 
Die Gewerbschule zu Potsdam. Die Gewerbschule zu Saarbrücken. 
Provinz Sachsen. 
Die Gewerbschule zu Halberstadt. 
Bekanntmachung. 
Den nachstehend verzeichneten Lehranstalten ist provisorisch gestattet worden, 
giltige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Militärdienst auszustellen: 
1. der landwirthschaftlichen Lehranstalt zu Bitburg, 
2. der landwirthschaftlichen Lehranstalt zu Cleve. 
Berlin, den 26. September 1877. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
Die unterm 13. Oktober 1877 zu Berlin ausgegebene Nummer 37 des Reichsgesetzblattes enthält: 
Bekanntmachung. betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesratß Vom 9. Oktober 1877. 
Die am 19. Oktober 1877 ausgegebene Nummer 38 enthält: 
Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien 
ungedeckten Notenumlaufs. Vom 13. Oktober 1877. 
Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10,000,000 Mark. 
Vom 16. Oktober 1877. 
##“ 
Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufele.)
	        
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