Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Bekanntmachung. betreffend den Abonnementspreis für das Regierungsblatt und Reichsgesehblatt auf 
das Kalenderjahr 1878. Vom 9. November 1877. 
Da der Abonnementspreis für den Jahrgang 1878 des Regierungsblattes auf 
3 Mark per Exemplar und des Reichsgesetzblattes auf 1 Mark per Exemplar fest- 
gesetzt worden ist, so wird solches hiemit bekannt gemacht. 
Die Abonnementsgebühren für die durch die Post zu versendenden Exemplare dieser 
Blätter sind wie bisher von den Abonnenten an die betreffenden Poststellen zu bezahlen 
und von diesen bis zum 31. Dezember d. J. an die Justizministerialkasse einzusenden. 
Die in Stuttgart wohnenden Abonnenten pränumeriren nach ihrer Wahl bei der 
Expedition des Regierungsblattes, Grabenstraße Nro. 3, oder bei der Justizministerial- 
kasse, Ulrichsstraße Nro. 6, oder bei der hiesigen Zeitungsexpedition. 
Stuttgart, den 9. November 1877. 
Mittnacht. 
Versügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betreffend 
die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungsstrassachen. Vom 12. Oktober 1877. 
Nachdem durch die Königliche Verordnung vom 12. Juli d. Is., betreffend Aende- 
rungen der Königlichen Verordnung vom 5. Juli 1873 über die Gebühren der Zeugen 
und Sachverständigen in gerichtlichen Strafsachen (Reg. Blatt S. 169 ff.) an Stelle der 
§§. 2, 4, 5, 6, 10 und 19 der letzterwähnten Königlichen Verordnung, welche durch die 
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der 
Finanzen vom 16. Oktober 1873 (Reg. Blatt S. 400) auch auf das Verfahren in Ver- 
waltungsstrafsachen für anwendbar erklärt wurden, neue Bestimmungen getreten sind, 
werden mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät unter Abänderung 
der Verfügung vom 16. Oktober 1873 die Verwaltungsstrafbehörden angewiesen, bei Be- 
rechnung der Gebühren von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungs= (Polizei-, 
Finanz= und Forst-) Strafsachen die Bestimmungen der Königlichen Verordnung vom 
12. Juli d. Is. gleichmäßig in Anwendung zu bringen. 
Stuttgart, den 12. Oktober 1877. 
Mittnacht. Renner. Sick. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufele.) 
 
	        
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