Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

233 
Das über die Anmeldungen zu führende Register muß Jedermann zur Einsicht 
offen liegen. 
Das Königlich Württembergische Ministerium des Innern behält sich über die 
Einrichtung der Register und die Art und Weise der Anmeldung nähere Bestimmung vor. 
Ebenso behält sich das Königlich Württembergische Ministerium des Innern vor, 
vorzuschreiben, daß die eigenen Fahrzeuge der Unternehmerin denjenigen anderer Per- 
sonen bei der Beförderung nachstehen sollen. 
In die Transportverträge oder Bedingungen dürfen Bestimmungen nicht aufge- 
nommen werden, durch welche die Gesellschaft von der durch das Gesetz begründeten Ver- 
pflichtung, für Schäden an den beförderten Gütern oder Fahrzeugen aufzukommen, ganz 
oder theilweise befreit werden würde. 
S. 6. 
Der Tarif für den Transport der Waaren und für das Schleppen der Fahrzeuge 
und ihrer Ladungen ist dem Königlich Württembergischen Ministerium des Innern vor- 
zulegen und nach dessen Vorschrift zu veröffentlichen. 
Die Sätze desselben sind feste und dürfen diese ohne Zustimmung des Königlich 
Württembergischen Ministeriums des Innern nicht erhöht werden. 
Derartige Erhöhungen sind mindestens einen Monat, bevor sie in Kraft treten 
sollen, in gleicher Weise öffentlich bekannt zu machen. 
S. 7. 
Wenn die Unternehmerin zu Gunsten einzelner Waaren oder Versender, Schiffs- 
eigenthümer oder Schiffsführer Ermäßigungen der Tarifsätze eintreten läßt, so müssen 
die Ermäßigungen bei gleichen Verhältnissen und Bedingungen auch jeder gleichartigen 
Waarensendung, beziehungsweise jedem anderen Versender, Schiffseigenthümer oder 
Schiffsführer zu Theil werden. 
Die von der Unternehmerin bewilligten Ermäßigungen aller oder einzelner Positionen 
des Tarifs können ohne Zustimmung des Königlich Württembergischen Ministeriums 
des Innern nicht wieder in Wegfall gebracht werden. 
8. 8. 
Dem Königlich Württembergischen Ministerium des Innern steht das Recht zu, 
den Tarif nach Ablauf dreier Jahre vom Beginn des planmäßigen Betriebs auf der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.