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Das über die Anmeldungen zu führende Register muß Jedermann zur Einsicht
offen liegen.
Das Königlich Württembergische Ministerium des Innern behält sich über die
Einrichtung der Register und die Art und Weise der Anmeldung nähere Bestimmung vor.
Ebenso behält sich das Königlich Württembergische Ministerium des Innern vor,
vorzuschreiben, daß die eigenen Fahrzeuge der Unternehmerin denjenigen anderer Per-
sonen bei der Beförderung nachstehen sollen.
In die Transportverträge oder Bedingungen dürfen Bestimmungen nicht aufge-
nommen werden, durch welche die Gesellschaft von der durch das Gesetz begründeten Ver-
pflichtung, für Schäden an den beförderten Gütern oder Fahrzeugen aufzukommen, ganz
oder theilweise befreit werden würde.
S. 6.
Der Tarif für den Transport der Waaren und für das Schleppen der Fahrzeuge
und ihrer Ladungen ist dem Königlich Württembergischen Ministerium des Innern vor-
zulegen und nach dessen Vorschrift zu veröffentlichen.
Die Sätze desselben sind feste und dürfen diese ohne Zustimmung des Königlich
Württembergischen Ministeriums des Innern nicht erhöht werden.
Derartige Erhöhungen sind mindestens einen Monat, bevor sie in Kraft treten
sollen, in gleicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
S. 7.
Wenn die Unternehmerin zu Gunsten einzelner Waaren oder Versender, Schiffs-
eigenthümer oder Schiffsführer Ermäßigungen der Tarifsätze eintreten läßt, so müssen
die Ermäßigungen bei gleichen Verhältnissen und Bedingungen auch jeder gleichartigen
Waarensendung, beziehungsweise jedem anderen Versender, Schiffseigenthümer oder
Schiffsführer zu Theil werden.
Die von der Unternehmerin bewilligten Ermäßigungen aller oder einzelner Positionen
des Tarifs können ohne Zustimmung des Königlich Württembergischen Ministeriums
des Innern nicht wieder in Wegfall gebracht werden.
8. 8.
Dem Königlich Württembergischen Ministerium des Innern steht das Recht zu,
den Tarif nach Ablauf dreier Jahre vom Beginn des planmäßigen Betriebs auf der