235
stung der Schleppzüge und über die Ausrüstung der Schleppschiffe Anordnungen
zu erlassen;
b) die Punkte, wo eine Unterbrechung des Taues oder der Kette stattfinden und
Stationen für den Schleppdienst eingerichtet werden sollen, zu bestimmen;
c) nach Maßgabe des Verkehrsbedürfnisses Aenderungen des Betriebsplanes vor-
zuschreiben.
8. 11.
Das Legen und Verlegen der Drahtseile oder Ketten erfolgt nach Anweisung und
unter Aufsicht der Flußbaubehörden, welche auch für den Betrieb die jeweilige Fahrlinie
bestimmen können.
Die Kette beziehungsweise das Tau ist in der vorgeschriebenen Lage zu erhalten.
An Stellen, wo es nach dem Ermessen der Flußbaubehörden nothwendig werden
sollte, die Lage des Taues durch geeignete Merkzeichen (Tonnen, Bober) kenntlich zu
machen, ist die Unternehmerin verbunden, dies auf ihre Kosten nach Vorschrift der Fluß-
baubehörde ausführen zu lassen und die Merkzeichen dauernd zu unterhalten.
8. 12.
Die Unternehmerin ist verpflichtet, die Drahtseile beziehungsweise Ketten zum Zwecke
der vom Staate oder von Gemeinden im Flusse oder auf dessen Bette vorzunehmenden
Arbeiten, sowie im Interesse der Fähranstalten, solange es von den Flußbaubehörden
verlangt wird, auf ihre Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung zu heben.
Bei Aufräumung des Fahrwassers und ähnlichen Arbeiten muß die Unternehmerin
den Flußbaubehörden vor allen Uebrigen mit ihren Schleppern und Fahrzeugen gegen
Gewährung der tarifmäßigen Sätze zur Verfügung stehen.
8. 13.
Die Unternehmerin ist ferner verbunden und mit Zustimmung der Flußbaubehörde
berechtigt, auf ihre alleinige Kosten solche Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten,
daß die Fähren, welche sich auf den von ihr befahrenen Flußstrecken bereits befinden,
in ihrem Betriebe ohne Nachtheile erhalten werden.
Diese Einrichtungen müssen, bevor mit dem Betriebe der Schleppschifffahrt begonnen
wird, hergestellt sein.