Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Die Beurtheilung, ob die Einrichtungen dem Zwecke entsprechen, steht der Fluß- 
baubehörde zu, und hat die Gesellschaft deren Entscheidung hierüber sich zu fügen. 
Gegen Entschädigung muß die Gesellschaft auch solche Aenderungen ihrer Einrich- 
tungen und Anlagen treffen, welche nothwendig sind, um den Betrieb der Fähren, welche 
künftig mit Genehmigung der zuständigen Behörden werden hergestellt werden, zu ermög- 
lichen, und sich sowohl bezüglich der Art und des Umfangs dieser Aenderungen als be- 
züglich der Höhe der Entschädigung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde unbedingt un- 
terwerfen. 
Auf ihre Kosten hat die Unternehmerin auch diejenigen Einrichtungen zu treffen, 
welche zum Schutze neu zu legender resp. bereits vorhandener Telegraphenkabel gegen 
Beschädigung durch den Betrieb der Schleppschifffahrt von der Telegraphenverwaltung 
für erforderlich erachtet werden; ferner die behufs Verlegung von Telegraphenkabeln durch 
den Fluß und behufs der Reparatur vorhandener Kabel erforderliche vorübergehende He- 
bung der Schleppkette oder des Schlepptaues auf Antrag der Telegraphenverwaltung 
ohne Anspruch auf Entschädigung zu bewirken; endlich die durch Wiederherstellung der 
in Folge des Betriebs der Schleppschifffahrt beschädigten Telegraphenkabel oder sonstigen 
Telegraphenanlagen erwachsenden Kosten selbst dann zu tragen, wenn ein Verschulden 
der Unternehmerin nicht vorliegt. 
8. 14. 
Ohne Zustimmung des Königlich Württembergischen Ministeriums des Innern 
kann das Unternehmen an eine andere juristische oder physische Person oder an eine an- 
dere Gesellschaft nicht abgetreten werden. 
S. 15. 
Die Unternehmerin haftet für jede Verletzung der in dieser Konzession enthaltenen 
Bedingungen auch dann, wenn dieselbe durch die von ihr angestellten, beziehungsweise in 
ihrem Dienste stehenden Personen verübt ist. 
8. 16. 
Gegen Ansprüche, welche in Folge der Kabel- und Kettenlegung oder des Betriebs 
des Schleppdienstes von Dritten gegen den Staat etwa geltend gemacht werden, hat die 
Unternehmerin den Staat zu vertreten, ohne ihrerseits an denselben Regreß nehmen zu 
dürfen.
	        
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