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8. 17.
Auch innerhalb der unter §. 1 bestimmten Frist kann die Erlaubniß von Seiten
des Staates zurückgenommen werden und zwar:
a) ohne Entschädigung, wenn eine der vorstehend unter §§. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11,
12, 13, 14 und 15 aufgestellten Bedingungen seitens der Unternehmerin oder ihrer
Beaufstragten verletzt oder innerhalb der zur Erfüllung gestellten Frist nicht er-
füllt wird;
5) bei Erfüllung dieser Bedingungen nach Ablauf der ersten zehn Jahre jederzeit mit
Beobachtung einjähriger Frist von dem Zeitpunkte der erfolgten Kündigung an und
gegen Gewährung einer Entschädigung, welche nach folgenden Grundsätzen bemessen
wird:
1) der Staat bezahlt an die Gesellschaft den fünfundzwanzigfachen Betrag derjenigen
jährlichen Dividende, welche an sämmtliche Aktionäre im Durchschnitt der letzten
fünf Jahre ausbezahlt worden ist;
2) die Schulden der Gesellschaft werden ebenfalls vom Staate übernommen und in
gleicher Weise, wie dies der Gesellschaft obgelegen haben würde, aus der Staats-
kasse berichtigt, wogegen auch alle etwa vorhandenen Aktivforderungen auf die
Staatskasse übergehen;
gegen Erfüllung obiger Bedingungen geht nicht nur das Eigenthum des Kabels
und des zu dem Schleppschifffahrtsunternehmen gehörigen Inventariums sammt
allem Zubehör auf den Staat über, sondern es wird demselben auch der von der
Gesellschaft angesammelte Reservefonds mit übereignet;
bis dahin, wo die Auseinandersetzung mit der Gesellschaft nach vorstehenden Grund-
sätzen regulirt, die Einlösung der Aktien und die Uebernahme der Schulden er-
folgt ist, verbleibt die Gesellschaft im Besitze und in der Benützung der Kabel-
schleppschifffahrt.
Die nach den obengenannten Grundsätzen zu berechnende Entschädigung soll jedoch
in keinem Falle geringer sein, als das in dem Unternehmen angelegte Kapital.
S. 18.
Nach dem Erlöschen oder der Zurücknahme dieser Erlaubniß hat die Unternehmerin
die Kabel resp. Ketten binnen einer von dem Königlich Württembergischen Ministerium
des Innern festzusetzenden Frist aus dem Neckar fortzuschaffen.
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