Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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4) Beschreibung des gekauften Gegenstands und zwar bei Pretiosen, Gold= und Silber- 
sachen mit Angabe des Gewichts, 
5) Betrag des gezahlten Preises, 
6) Betrag des für den Fall des Rückkaufs bedungenen Preises und etwaiger son- 
stiger Entschädigungen des Rückkaufshändlers, 
7) Frist für die Ausübung des Rückkaufsrechts, 
8) Unterschrift des Verkäufers und Käufers, 
9) Angabe, ob und wann der Rückkauf erfolgt ist. 
8. 4. 
Der Pfandleiher sowohl, als der Rückkaufshändler hat dem Verpfänder beziehungs- 
weise Verkäufer über das abgeschlossene Geschäft einen mit seiner Unterschrift versehenen 
wortgetreuen Auszug aus dem Geschäftsbuch auszuhändigen, welchem weitere im Geschäfts- 
buch nicht enthaltene Bemerkungen nicht beigefügt werden dürfen. 
S. 5. 
Wird ein Pfandvertrag oder eine Frist zur Ausübung des Rückkaufsrechts verlängert, 
so ist wie beim Abschluß eines neuen Geschäfts zu verfahren und hat demgemäß eine neue 
Eintragung und Aushändigung eines Auszugs über dieselbe zu erfolgen. 
S. 6. 
Durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift (Art. 52 und 53 des Landespolizei- 
strafgesetzes) kann denjenigen Gewerbetreibenden, welche Handel mit gebrauchten Kleidern, 
gebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, oder Kleinhandel mit altem Metallgeräth 
oder Metallbruch (Trödel) oder mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, 
Baumwolle oder Leinen treiben, die Führung von Geschäftsbüchern zur Pflicht gemacht 
werden, in welche über alle einzelnen bezüglichen Geschäfte einzutragen sind: 
1) Fortlaufende Nummer des Gegenstands, 
2) Datum des Ankaufs, 
3) Namen, Stand und Wohnort des Verkäufers, 
4) Bezeichnung des gekauften Gegenstands, 
5) Einkaufspreis. 
Die Vorschriften des §. 1 Abs. 3, 4 und 5 gelten auch für die Bücher dieser Ge- 
schäftstreibenden.
	        
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