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4) Beschreibung des gekauften Gegenstands und zwar bei Pretiosen, Gold= und Silbersachen
mit Angabe des Gewichts,
5) Betrag des gezahlten Preises,
6) Betrag des für den Fall des Rückkaufs bedungenen Preises und etwaiger sonstiger
Entschädigungen des Rückkaufshändlers,
7) Frist für die Ausübung des Rückkaufsrechts,
8) Unterschrift des Verkäufers und Käufers,
9) Angabe, ob und wann der Rückkauf erfolgt ist.
8. 4.
Der Pfandleiher sowohl, als der Rückkaufshändler hat dem Verpfänder beziehungsweise
Verkäufer über das abgeschlossene Geschäft einen mit seiner Unterschrift versehenen
wortgetreuen Auszug aus dem Geschäftsbuch auszuhändigen, welchem weitere im Geschäftsbuch
nicht enthaltene Bemerkungen nicht beigefügt werden dürfen.
S. 5.
Wird ein Pfandvertrag oder eine Frist zur Ausübung des Rückkaufsrechts verlängert,
so ist wie beim Abschluß eines neuen Geschäfts zu verfahren und hat demgemäß eine neue
Eintragung und Aushändigung eines Auszugs über dieselbe zu erfolgen.
S. 6.
Durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift (Art. 52 und 53 des Landespolizeistrafgesetzes)
kann denjenigen Gewerbetreibenden, welche Handel mit gebrauchten Kleidern,
gebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, oder Kleinhandel mit altem Metallgeräth
oder Metallbruch (Trödel) oder mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle,
Baumwolle oder Leinen treiben, die Führung von Geschäftsbüchern zur Pflicht gemacht
werden, in welche über alle einzelnen bezüglichen Geschäfte einzutragen sind:
1) Fortlaufende Nummer des Gegenstands,
2) Datum des Ankaufs,
3) Namen, Stand und Wohnort des Verkäufers,
4) Bezeichnung des gekauften Gegenstands,
5) Einkaufspreis.
Die Vorschriften des §. 1 Abs. 3, 4 und 5 gelten auch für die Bücher dieser Geschäftstreibenden.