Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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4)  Beschreibung  des  gekauften  Gegenstands  und  zwar  bei  Pretiosen,  Gold=  und  Silbersachen
  mit  Angabe  des  Gewichts,

5)  Betrag  des  gezahlten  Preises,

6)  Betrag  des  für  den  Fall  des  Rückkaufs  bedungenen  Preises  und  etwaiger  sonstiger
  Entschädigungen  des  Rückkaufshändlers,

7)  Frist  für  die  Ausübung  des  Rückkaufsrechts,

8)  Unterschrift  des  Verkäufers  und  Käufers,

9)  Angabe,  ob  und  wann  der  Rückkauf  erfolgt  ist.

8.  4.

Der  Pfandleiher  sowohl,  als  der  Rückkaufshändler  hat  dem  Verpfänder  beziehungsweise
  Verkäufer  über  das  abgeschlossene  Geschäft  einen  mit  seiner  Unterschrift  versehenen
wortgetreuen  Auszug  aus  dem  Geschäftsbuch  auszuhändigen,  welchem  weitere  im  Geschäftsbuch
  nicht  enthaltene  Bemerkungen  nicht  beigefügt  werden  dürfen.

S.  5.

Wird  ein  Pfandvertrag  oder  eine  Frist  zur  Ausübung  des  Rückkaufsrechts  verlängert,
so  ist  wie  beim  Abschluß  eines  neuen  Geschäfts  zu  verfahren  und  hat  demgemäß  eine  neue
Eintragung  und  Aushändigung  eines  Auszugs  über  dieselbe  zu  erfolgen.

S.  6.

Durch  orts=  oder  bezirkspolizeiliche  Vorschrift  (Art.  52  und  53  des  Landespolizeistrafgesetzes)
  kann  denjenigen  Gewerbetreibenden,  welche  Handel  mit  gebrauchten  Kleidern,
gebrauchten  Betten  oder  gebrauchter  Wäsche,  oder  Kleinhandel  mit  altem  Metallgeräth
oder  Metallbruch  (Trödel)  oder  mit  Garnabfällen  oder  Dräumen  von  Seide,  Wolle,
Baumwolle  oder  Leinen  treiben,  die  Führung  von  Geschäftsbüchern  zur  Pflicht  gemacht
werden,  in  welche  über  alle  einzelnen  bezüglichen  Geschäfte  einzutragen  sind:

1)  Fortlaufende  Nummer  des  Gegenstands,

2)  Datum  des  Ankaufs,

3)  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Verkäufers,
4)  Bezeichnung  des  gekauften  Gegenstands,

5)  Einkaufspreis.

Die  Vorschriften  des  §.  1  Abs.  3,  4  und  5  gelten  auch  für  die  Bücher  dieser  Geschäftstreibenden.