N 30.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 5. Dezember 1877.
Inhalt.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1878.
Vom 24. November 1877. — Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Aus-
führung des Titels III der Deutschen Gewerbrordnung vom 21. Juni 1869 über den Gewerbebetrieb im Umher=
ziehen. Vom 29. November 1877.
Versugung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das
Jahr 1378. Vom 24. November 1877.
Nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen
Brandversicherungsanstalt, vom 14. März 1853 Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 (Reg. Blatt
S. 79) sowie des Gesetzes, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 14. März
1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmarkrechnung, vom 30. März 1875 Art. 1
(Reg. Blatt S. 163) will man, im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brand-
versicherungskasse und den muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre
nach dem Antrag des Verwaltungsraths der Gebäudebrandversicherungsanstalt die Um-
lage für das nächste Kalenderjahr in der Weise bestimmt haben, daß bei den Gebäuden
der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Bei-
trags in den höheren und niederen Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853,
§. 12c) der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag
acht Pfennig
zu betragen hat. 6
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August des
nächsten Jahres an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für