Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

245 
a) der Substanz des Bodens entnommene nicht durch Feldbau gewonnene Gegen- 
stände, wie Sand, Erde, Steine, Torf u. dergl., 
b) solche Gegenstände, welche eine die herkömmlichen Grenzen der Land= und Forst- 
wirthschaft überschreitende fabrik= oder handwerksmäßige Bearbeitung erfahren 
haben, wie Mehl, Holzwaaren, aus selbstgewonnenen Tabaksblättern bereitete 
Cigarren u. s. w. 
J0) Vieh und Geflügel. 
Ausländer bedürfen in dem Falle eines Legitimationsscheines zu diesem Gewerbe- 
betrieb, wenn sie denselben über den gewöhnlichen Grenzverkehr ausdehnen. 
2) Zum Kauf und Verkauf von Waaren auf Wochenmärkten, Jahrmärkten und 
Messen; 
Personen, welche außerhalb ihres Wohnorts auf Märkten und Messen die in §. 55 
Ziffer 4 beziehungsweise §. 59 der Deutschen Gewerbeordnung genannten gewerblichen 
und künstlerischen Leistungen darbieten wollen, bedürfen dagegen hiezu eines Legiti- 
mationsscheins. 
Auf Grund des §. 63 der Deutschen Gewerbeordnung wird ferner 
3) für den hausirweisen Verkauf von Brod, Fleisch, Geflügel, Butter und Schmalz 
im Umkreis von 15 Kilometern vom Wohnort des Nachsuchenden das Erforderniß des 
Legitimationsscheins erlassen. 
S. 3. 
Die Ausstellung der Legitimationsscheine zum Gewerbebetrieb im Umherziehen für 
Angehörige des Deutschen Reichs erfolgt durch die Ortsvorsteher: 
1) für den Aufkauf und Verkauf selbst gewonnener Erzengnisse der Jagd und des 
Fischfangs, 
2) für den Verkauf selbstverfertigter Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochen- 
marktverkehrs gehören, und für das nach Landesgebrauch hergebrachte Anbieten gewerb- 
licher Leistungen innerhalb eines Umkreises von fünfzehn Kilometern vom Wohnort des 
Gewerbetreibenden; 
durch die Oberämter in allen anderen Fällen. 
Zuständig ist im einzelnen Falle diejenige Behörde (Oberamt, Schultheißenamt), in 
deren Amtsbezirk der Nachsuchende seinen Wohnsitz hat. 
Die Oberämter sind jedoch ermächtigt, beim Vorhandensein der allgemeinen ge- 
setzlichen Voraussetzungen und wenn sonst keine Bedenken vorliegen, Angehörigen anderer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.