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a) der Substanz des Bodens entnommene nicht durch Feldbau gewonnene Gegen-
stände, wie Sand, Erde, Steine, Torf u. dergl.,
b) solche Gegenstände, welche eine die herkömmlichen Grenzen der Land= und Forst-
wirthschaft überschreitende fabrik= oder handwerksmäßige Bearbeitung erfahren
haben, wie Mehl, Holzwaaren, aus selbstgewonnenen Tabaksblättern bereitete
Cigarren u. s. w.
J0) Vieh und Geflügel.
Ausländer bedürfen in dem Falle eines Legitimationsscheines zu diesem Gewerbe-
betrieb, wenn sie denselben über den gewöhnlichen Grenzverkehr ausdehnen.
2) Zum Kauf und Verkauf von Waaren auf Wochenmärkten, Jahrmärkten und
Messen;
Personen, welche außerhalb ihres Wohnorts auf Märkten und Messen die in §. 55
Ziffer 4 beziehungsweise §. 59 der Deutschen Gewerbeordnung genannten gewerblichen
und künstlerischen Leistungen darbieten wollen, bedürfen dagegen hiezu eines Legiti-
mationsscheins.
Auf Grund des §. 63 der Deutschen Gewerbeordnung wird ferner
3) für den hausirweisen Verkauf von Brod, Fleisch, Geflügel, Butter und Schmalz
im Umkreis von 15 Kilometern vom Wohnort des Nachsuchenden das Erforderniß des
Legitimationsscheins erlassen.
S. 3.
Die Ausstellung der Legitimationsscheine zum Gewerbebetrieb im Umherziehen für
Angehörige des Deutschen Reichs erfolgt durch die Ortsvorsteher:
1) für den Aufkauf und Verkauf selbst gewonnener Erzengnisse der Jagd und des
Fischfangs,
2) für den Verkauf selbstverfertigter Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochen-
marktverkehrs gehören, und für das nach Landesgebrauch hergebrachte Anbieten gewerb-
licher Leistungen innerhalb eines Umkreises von fünfzehn Kilometern vom Wohnort des
Gewerbetreibenden;
durch die Oberämter in allen anderen Fällen.
Zuständig ist im einzelnen Falle diejenige Behörde (Oberamt, Schultheißenamt), in
deren Amtsbezirk der Nachsuchende seinen Wohnsitz hat.
Die Oberämter sind jedoch ermächtigt, beim Vorhandensein der allgemeinen ge-
setzlichen Voraussetzungen und wenn sonst keine Bedenken vorliegen, Angehörigen anderer