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Bundesstaaten, welche, ohne einen Wohnsitz im Lande zu haben, innerhalb des Königreichs
ein Gewerbe im Umherziehen betreiben wollen, einen Legitimationsschein auszustellen.
8. 4.
Die Ausstellung der Legitimationsscheine zum Gewerbebetrieb im Umherziehen für
Ausländer erfolgt durch die Oberämter, und zwar in allen Fällen durch dasjenige Ober=
amt, in dessen Bezirk der Gewerbebetrieb beabsichtigt ist.
8. 5.
Die Genehmigung zu Mitführung von Begleitern wird von derjenigen Behörde er-
theilt, welche den Legitimationsschein ausgestellt hat oder in deren Bezirk der um Ge-
nehmigung Nachsuchende sich befindet (Deutsche Gewerbeordnung §. 62 Abf. 2).
Namen, Heimath, Alter und Gestaltsbezeichnung der genehmigten Begleiter sind
in den Legitimationsschein aufzunehmen.
S. 6.
Die Legitimationsscheine zum Gewerbebetrieb im Umherziehen sind nach den bei-
gefügten Formularen A, B, C, D und E auf gestempelten Impressen auszustellen. Es
ist zu verwenden
1) Formular 4 als regelmäßiger Legitimationsschein für die Reichsangehörigen überall
da, wo nicht eines der nachgenannten Formulare B, C, D und E vorgeschrieben ist;
2) Formular B für Musik-Aufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen,
und für das Darbieten sonstiger Lustbarkeiten (§. 59 der Deutschen Gewerbeordnung)
und zwar sowohl für Reichsangehörige als Ausländer;
3) Formular C für jede Art des von Ausländern im Umherziehen betriebenen
Gewerbes mit Ausnahme der in Ziffer 2 dieses Paragraphen bezeichneten;
4) Formular I) für die von den Schultheißenämtern auszustellenden Legitimations-
scheine zum Aufkauf und Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Jagd und des Fisch-
fangs (§. 58 Ziffer 1 der Deutschen Gewerbeordnung);
5) Formular E für die von den Schultheißenämtern auszustellenden Legitimations-
scheine für den Verkauf selbstverfertigter zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs
gehörender Waaren und für das nach Landesgebrauch hergebrachte Anbieten gewerblicher
Leistungen innerhalb des Umkreises von 15 Kilometern vom Wohnort des Nachsuchenden.
S. 7.
Vor der Ausstellung des Legitimationsscheines hat die zuständige Behörde zu prüfen,
ob die in den §§. 56 und 57 der Deutschen Gewerbeordnung und in der Bekanntmachung